Artikel 2 VO (EU) 2011/173

Die Verordnung (EG) Nr. 1557/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Für jede Ernte teilen die Erzeugermitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 15. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres folgende Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für die Buchstaben a und g, aufgeschlüsselt nach zwei Hopfensorten (Bitter- und Aromahopfen) mit:

a)
Zahl der Betriebsinhaber, die Hopfen erzeugen;
b)
abgeerntete Flächen und Neuanpflanzungen im Erntejahr (in Hektar);
c)
Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des Hopfens, der im Rahmen von im Voraus geschlossenen Verträgen verkauft wurde;
d)
Mengen (in Tonnen) und durchschnittlicher Preis ab Hof des im Rahmen anderer Verträge oder ohne Vertrag verkauften Hopfens;
e)
nicht abgesetzte Hopfenmenge (in Tonnen);
f)
Erzeugung alphasäurereicher Sorten (in Tonnen) und durchschnittlicher Alphasäuregehalt (in %);
g)
Hopfenmenge, über die für das kommende Erntejahr Verträge im Voraus geschlossen wurden (in Tonnen).

Die Preise gemäß den Buchstaben c und d werden in EUR/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.

2.
Der Anhang wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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