Artikel 3 VO (EU) 2011/173
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 erhält folgende Fassung:
Artikel 13(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Monat mit, welche Mengen entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern gemäß dieser Verordnung vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, und schlüsseln diese Menge nach dem zwölfstelligen Code der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrstattungen, erstellt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87, auf.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Einlagerungserklärung mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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