Artikel 5 VO (EU) 2011/173

Die Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Bedingungen für die Kontrolle unverzüglich mit.

2.
In Artikel 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten spätestens am Ende des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:”

3.
Der folgende Artikel 10a wird eingefügt:

Artikel 10a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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