Artikel 6 VO (EU) 2011/173

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;
b)
spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.

2.
Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;
b)
spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.

3.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
jeden Freitag:

i)
die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereicht wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;
ii)
die nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträge bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;
iii)
die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Lizenzen erteilt wurden;
iv)
die Mengen, für die von Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträgen erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;
v)
die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden, unter Angabe des Zeitpunkts der Antragstellung;

b)
bis zum 14. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:

i)
die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzanträge;
ii)
die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:

a)
die Gewichtsmenge bzw. Stückzahl für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie;
b)
die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.

4.
Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

Artikel 16a

Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

5.
Anhang VIII wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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