Artikel 6 VO (EU) 2011/173
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;
- b)
- spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.
- 2.
-
Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde;
- b)
- spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.
- 3.
-
Artikel 16 erhält folgende Fassung:
Artikel 16
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
-
jeden Freitag:
- i)
- die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereicht wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;
- ii)
- die nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträge bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden;
- iii)
- die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Lizenzen erteilt wurden;
- iv)
- die Mengen, für die von Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 eingereichten Lizenzanträgen erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind;
- v)
- die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden, unter Angabe des Zeitpunkts der Antragstellung;
- b)
-
bis zum 14. jedes Monats für den vorangegangenen Monat:
- i)
- die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzanträge;
- ii)
- die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten:
- a)
- die Gewichtsmenge bzw. Stückzahl für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie;
- b)
- die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.
- 4.
-
Folgender Artikel 16a wird eingefügt:
Artikel 16a
Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).
- 5.
- Anhang VIII wird gestrichen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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