Artikel 3 VO (EU) 2011/176
Nachweis der Einhaltung
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Informationen bereit, um die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 nachzuweisen.
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