Artikel 2 VO (EU) 2011/176

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„betroffene Mitgliedstaaten” bezeichnet die Mitgliedstaaten, die miteinander die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vereinbart haben;
2.
„beteiligte Parteien” bezeichnet die einem funktionalen Luftraumblock benachbarten Drittländer, einschlägige Luftraumnutzer oder Gruppen von Luftraumnutzern und Personalvertretungsorganisationen sowie Flugsicherungsorganisationen, die den Flugsicherungsorganisationen in einem funktionalen Luftraumblock benachbart sind.

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