Artikel 1 VO (EU) 2011/176

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest bezüglich

1.
der von den betroffenen Mitgliedstaaten an die Kommission, die Europäische Agentur für Flugsicherheit ( „EASA” ), andere Mitgliedstaaten und beteiligte Parteien vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks zu übermittelnden Informationen;
2.
der Verfahren für die Bereitstellung der Informationen an die unter Punkt 1 genannten Parteien und für die Abgabe von Bemerkungen dieser Parteien, bevor der funktionale Luftraumblock der Kommission notifiziert wird.

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