Präambel VO (EU) 2011/176

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ( „Flugsicherungsdienste-Verordnung” )(1), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die funktionalen Luftraumblöcke stellen wesentliche Elemente für die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten dar, wodurch die Leistungen verbessert und Synergien geschaffen werden. Zu diesem Zweck und im Hinblick auf die Optimierung der Schnittstellen der funktionalen Luftraumblöcke im einheitlichen europäischen Luftraum sollten die betroffenen Mitgliedstaaten miteinander zusammenarbeiten und können gegebenenfalls auch mit Drittstaaten zusammenarbeiten.
(2)
Die Mitgliedstaaten haben bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks die Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 zu erfüllen.
(3)
Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, haben der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten Informationen zu übermitteln und ihnen im Hinblick auf einen erleichterten Meinungsaustausch Gelegenheit zu geben, Bemerkungen abzugeben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder anderweitig vertrauliche Informationen weitergeben.
(4)
Die nach dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen sollten der Einhaltung der mit den funktionalen Luftraumblöcken verfolgten Ziele Rechnung tragen und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Kohärenz mit anderen Maßnahmen innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums zu gewährleisten.
(5)
Um den Austausch solcher Informationen und die Abgabe von Bemerkungen zu erleichtern, sollte eindeutig festgelegt werden, welche Informationen als „angemessen” anzusehen und den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA” ) und anderen Beteiligten zu übermitteln sind, ebenso die Verfahren für diesen Informationsaustausch.
(6)
Insbesondere sollten die betroffenen Mitgliedstaaten die Informationen gemeinsam bereitstellen und somit nur einen Satz an Informationen und Nachweisen je Luftraumblock bereitstellen.
(7)
Die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks sollte als rechtliches Verfahren angesehen werden, mittels dessen Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Luftraumblöcken verbessern müssen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieser Anforderung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 bis spätestens 4. Dezember 2012 nachzukommen.
(8)
Die Feststellung, ob ein funktionaler Luftraumblock geändert wurde, sollte für alle Mitgliedstaaten aufgrund derselben Kriterien getroffen werden und auf solche Änderungen beschränkt sein, die erhebliche Auswirkungen auf den funktionalen Luftraumblock und/oder benachbarte funktionale Luftraumblöcke oder Mitgliedstaaten haben.
(9)
Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in Koordination mit der EASA gewährleisten, dass alle Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums angemessen berücksichtigt werden.
(10)
Diese Verordnung berührt nicht die sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten und damit im Zusammenhang stehende Anforderungen an die Vertraulichkeit gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
(11)
Gemäß Artikel 83 des Abkommens von Chicago müssen Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, Übereinkünfte oder Vereinbarungen über funktionale Luftraumblöcke und nachfolgende Änderungen bei der ICAO registrieren.
(12)
Die Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke, die zu Änderungen der Grenzen von ICAO-Fluginformationsgebieten (Flight Information Region, FIR) oder Änderungen an Einrichtungen und Diensten innerhalb dieser Grenzen führen würden, sollten weiterhin Gegenstand des Verfahrens für die ICAO-Flugnavigationsplanung und des Verfahrens zur Änderung der ICAO-Flugnavigationspläne sein.
(13)
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gewährleisten, dass sie ihre Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit wirksam erfüllen. Sie sollten belegen und die erforderlichen Zusicherungen geben, dass der funktionale Luftraumblock sicher eingerichtet und verwaltet wird, und auf die Elemente des Sicherheitsmanagements der Mitgliedstaaten und der Flugsicherungsorganisationen eingehen, die mit der Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke im Zusammenhang stehen, wobei der Schwerpunkt auf ihren jeweiligen Rollen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit liegt.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)

ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

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