Artikel 29 VO (EU) 2011/181

Berichterstattung über die Durchsetzung

Die gemäß Artikel 28 Absatz 1 benannten Durchsetzungsstellen veröffentlichen bis zum 1. Juni 2015 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeiten in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, der insbesondere eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Verordnung getroffen wurden, und Statistiken über Beschwerden und verhängte Sanktionen enthält.

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