Artikel 30 VO (EU) 2011/181
Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen
Die in Artikel 28 Absatz 1 genannten nationalen Durchsetzungsstellen tauschen, wann immer dies zweckmäßig ist, Informationen über ihre Arbeit, ihre Entscheidungsgrundsätze und ihre Entscheidungspraxis aus. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.
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