Artikel 3 VO (EU) 2011/19
Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht den Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf die Auslegung und die Lage des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds sowie in Bezug auf die Zusammensetzung und die Lage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bei der Typgenehmigungsbehörde ein.
(2) Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang III Teil A erstellt.
(3) Falls die Genehmigungsbehörde oder der Technische Dienst es für erforderlich hält, stellt der Hersteller ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Kontrolle zur Verfügung.
(4) Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang I und Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung in Übereinstimmung mit dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.
Kein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang III Teil B aus.
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