Artikel 4 VO (EU) 2011/19

Gültigkeit und Erweiterung von EG-Typgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 76/114/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 76/114/EWG erteilt wurden.

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