ANHANG II VO (EU) 2011/19

ANFORDERUNGEN AN DEN ORT DER ANBRINGUNG AM FAHRZEUG

TEIL A

1.
Das gesetzlich vorgeschriebene Fabrikschild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest anzubringen.
2.
Es ist ein Teil zu wählen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht.

TEIL B

1.
Die FIN ist in einer einzigen Zeile anzugeben.
1.1.
Lässt sich die FIN aus technischen Gründen, etwa aus Platzmangel, nicht in einer einzigen Zeile angeben, kann die nationale Behörde auf Anfrage des Herstellers gestatten, dass die FIN in zwei Zeilen angegeben wird.

In einem solchen Fall dürfen die in Anhang I Teil B Ziffer 2.1 genannten Gruppen nicht unterbrochen werden.

2.
Die FIN ist durch Einprägen oder maschinelles Einschlagen auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einem gleichwertigen Fahrzeugteil anzubringen.
3.
Es können andere Techniken verwendet werden, die nachgewiesenermaßen dasselbe Maß an Resistenz gegenüber Manipulation oder Fälschung bieten wie das maschinelle Einschlagen.
4.
Die FIN ist an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen. Die Anbringungsstelle ist so zu wählen, dass die FIN nicht verwischt oder beschädigt werden kann.
5.
Die FIN ist auf der rechten Hälfte des Fahrzeugs anzubringen.

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