Artikel 4a VO (EU) 2011/204

(1) Es ist für Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen, die in Libyen registriert sind oder sich im Eigentum libyscher Staatsangehöriger oder Organisationen befinden oder von diesen betrieben werden, verboten,

a)
das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen,
b)
zu jedwedem Zweck Zwischenstopps im Hoheitsgebiet der Union einzulegen oder
c)
Flüge aus der/in die Union durchzuführen,

es sei denn, dass der betreffende Flug im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde oder es sich um eine Notlandung handelt.

(2) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

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