Artikel 4b VO (EU) 2011/204

(1) Es ist für Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen in der Union und Flugzeuge und Luftfahrtunternehmen, die sich im Eigentum von Unionsbürgern oder von nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Organisationen befinden oder von diesen betrieben werden, verboten,

a)
das Hoheitsgebiet Libyens zu überfliegen,
b)
zu jedwedem Zweck Zwischenstopps im Hoheitsgebiet Libyens einzulegen oder
c)
Flüge aus / nach Libyen durchzuführen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Flüge,

i)
die ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder Erleichterung von Hilfslieferungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe dienen,
ii)
die zum Zwecke von Evakuierungen aus Libyen stattfinden,
iii)
die nach Nummer 4 oder 8 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genehmigt werden oder
iv)
die von Mitgliedstaaten, die gemäß der in Nummer 8 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erteilten Ermächtigung tätig werden, für im Interesse des libyschen Volkes notwendig erachtet werden.

(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

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