Artikel 17 VO (EU) 2011/211

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 16 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 18 und Artikel 19 genannten Bedingungen.

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