Artikel 6 VO (EU) 2011/211

Online-Sammelsysteme

(1) Werden Unterstützungsbekundungen online gesammelt, sind die über das Online-Sammelsystem eingegangenen Daten auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu speichern.

Dem Online-Sammelsystem wird in dem Mitgliedstaat, in dem die mit Hilfe des Online-Sammelsystems gesammelten Daten gespeichert werden, die Bescheinigung gemäß Absatz 3 ausgestellt. Die Organisatoren können ein Online-Sammelsystem zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen in mehreren oder allen Mitgliedstaaten verwenden.

Die Muster der Formulare für Unterstützungsbekundungen können zum Zweck der Online-Sammlung angepasst werden.

(2) Die Organisatoren stellen sicher, dass das für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen verwendete Online-Sammelsystem Absatz 4 entspricht.

Bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnen, beantragen die Organisatoren bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Bescheinigung, dass das zu diesem Zweck genutzte Online-Sammelsystem Absatz 4 entspricht.

Die Organisatoren können mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen mit Hilfe des Online-Sammelsystems erst nach Erhalt der Bescheinigung gemäß Absatz 3 beginnen. Die Organisatoren veröffentlichen eine Kopie dieser Bescheinigung auf der für das Online-Sammelsystem verwendeten Website.

Bis zum 1. Januar 2012 richtet die Kommission eine Open-Source-Software ein, die mit den relevanten technischen und sicherheitsspezifischen Funktionen ausgestattet ist, die zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf Online-Sammelsysteme notwendig sind; die Kommission wartet diese anschließend. Die Software wird kostenfrei zur Verfügung gestellt.

(3) Entspricht das Online-Sammelsystem Absatz 4, stellt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats eine entsprechende Bescheinigung nach dem in Anhang IV dargestellten Muster aus.

Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.

(4) Die Online-Sammelsysteme verfügen über angemessene Sicherheitsmerkmale und technische Merkmale, um zu gewährleisten, dass

a)
nur natürliche Personen ein Formular für eine Unterstützungsbekundung online einreichen können;
b)
die online bereitgestellten Daten auf sichere Weise gesammelt und gespeichert werden, um unter anderem zu gewährleisten, dass sie nicht verändert werden oder für einen anderen Zweck als die angegebene Unterstützung einer bestimmten Bürgerinitiative verwendet werden können und dass personenbezogene Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang geschützt werden;
c)
das System Unterstützungsbekundungen in einer Form erzeugen kann, die den in Anhang III dargelegten Mustern entspricht, um die Überprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu ermöglichen.

(5) Bis zum 1. Januar 2012 verabschiedet die Kommission entsprechend dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren technische Spezifikationen für die Umsetzung von Absatz 4.

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