Artikel 7 VO (EU) 2011/211

Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

(1) Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten stammen.

(2) In mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten müssen die Unterzeichner zumindest die zum Zeitpunkt der Registrierung der geplanten Bürgerinitiative in Anhang I genannte Mindestzahl an Bürgern umfassen. Diese Mindestzahlen entsprechen der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit 750.

(3) Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den Bedingungen der Artikel 18 und 19 geeignete Anpassungen des Anhangs I, um Änderungen der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.

(4) Unterzeichner gelten als aus dem Mitgliedstaat kommend, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Überprüfung ihrer Unterstützungsbekundungen zuständig ist.

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