Artikel 4 VO (EU) 2011/222

Übermittlung der Anträge durch die Mitgliedstaaten

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden auf der Grundlage der Bedingungen von Artikel 2 über die Zulässigkeit der Anträge. Entscheiden die zuständigen Behörden, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission spätestens am Montag per Fax oder E-Mail über die in der Vorwoche eingereichten zulässigen Anträge. Mitgliedstaaten, die keine Anträge erhalten haben, denen aber im Wirtschaftsjahr 2010/2011 Zucker- oder Isoglucosequoten zugeteilt worden sind, übermitteln der Kommission innerhalb derselben Frist ihre Mitteilungen mit der Meldung „entfällt” .

(3) Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

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