Präambel VO (EU) 2011/222

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Weltmarktpreise für Zucker sind seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/2011 auf einem konstant hohen Niveau. Die Vorausschätzungen der Weltmarktpreise am New Yorker Futuresmarkt für Zucker für die Termine März, Mai und Juli 2011 deuten weiterhin auf einen durchgängig hohen Weltmarktpreis hin.
(2)
Die gesamte negative Differenz zwischen Verfügbarkeit und Nutzung von Zucker und Isoglucose in den vergangenen zwei Wirtschaftsjahren, die auf 1,0 Millionen Tonnen geschätzt wird, würde zu den niedrigsten Endbeständen in der EU seit Durchführung der Reform des Zuckersektors 2006 führen. Weitere Einfuhreinbußen könnten die Versorgung des Zuckermarkts der Europäischen Union erheblich stören, und die Lage wird sich weiter verschlechtern, wenn keine Maßnahmen für diesen Sektor getroffen werden.
(3)
Mit einem Anstieg der Ausfuhren aus den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) sowie den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) ist kurzfristig nicht zu rechnen.
(4)
Andererseits hat eine gute Ernte in einigen Teilen der EU zu einer Zuckererzeugung geführt, die die Quote gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschreitet. Ein Teil dieses Zuckers sollte auf den Zuckermarkt der EU gebracht werden, um die Nachfrage teilweise zu decken und übermäßige Preisanstiege zu vermeiden. Die die Quote übersteigende verfügbare Zuckermenge wird auf 0,5 Millionen Tonnen geschätzt. Bei dieser Schätzung werden die vertraglichen Verpflichtungen der Zuckererzeuger hinsichtlich bestimmter industrieller Verwendungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Mengen berücksichtigt, für die bereits Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.
(5)
Gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Kommission ermächtigt, die Überschussabgabe für Zucker oder Isoglucose, der bzw. die über die Quote hinaus erzeugt wurde, auf einem hinreichend hohen Niveau festzusetzen, um die Anhäufung von Überschussmengen zu vermeiden. Mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor(2) ist diese Abgabe auf 500 EUR/Tonne festgesetzt worden.
(6)
Die außergewöhnlich geringen Zuckermengen, die im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf dem Binnenmarkt verfügbar sind, können es der Kommission erlauben, die Überschussabgabe für eine begrenzte über die Quote hinaus erzeugte Menge ausnahmsweise auf Null festzusetzen, ohne dass die Gefahr einer Mengenanhäufung besteht.
(7)
Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Quoten sowohl für Zucker als auch für Isoglucose festgesetzt wurden, sollte eine ähnliche Maßnahme für eine angemessene Menge von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose gelten, weil diese in gewissem Maße als Zuckerersatz im Handel ist. Um das Gleichgewicht zwischen den beiden Süßungsmitteln zu erhalten, sollte die angemessene Menge auf dem Binnenmarkt in den Verkehr zu bringende Nichtquotenisoglucose auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Quoten für jedes der beiden Erzeugnisse bestimmt werden.
(8)
Die Zucker- und Isoglucoseerzeuger sollten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bescheinigungen beantragen, die es ihnen erlauben, bestimmte über die Quote hinaus erzeugte Mengen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen.
(9)
Die Festsetzung von Höchstgrenzen für die Mengen, die jeder Erzeuger während eines Antragszeitraums beantragen kann, und die Beschränkung der Bescheinigungen auf aus der Eigenproduktion des Antragstellers verfügbare Erzeugnisse dürften spekulative Maßnahmen im Rahmen der mit dieser Verordnung geschaffenen Regelung verhüten.
(10)
Anträge sollten nur bis Ende Juni möglich sein und nur für einen kurzen Zeitraum gelten. Damit dürfte eine rasche Verfügbarkeit der Mengen auf dem Unionsmarkt gefördert werden.
(11)
Mit ihrem Antrag sollten sich die Zuckererzeuger verpflichten, den Mindestpreis für die Zuckerrüben zu zahlen, die zur Erzeugung der Zuckermenge verwendet werden, für die sie den Antrag stellen.
(12)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die eingegangenen Anträge unterrichten.
(13)
Die Kommission sollte sicherstellen, dass Bescheinigungen nur im Rahmen der mit dieser Verordnung festgesetzten Mengenbeschränkungen gewährt werden. Deshalb sollte die Kommission erforderlichenfalls einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen können, der auf die eingegangenen Anträge anzuwenden ist.
(14)
Die Mitgliedstaaten sollten den Antragstellern unverzüglich mitteilen, ob ihrem Antrag vollständig oder teilweise stattgegeben wurde.
(15)
In Anbetracht der Tatsache, dass für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von Mengen, die die erteilten Bescheinigungen überschreiten, die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu erheben ist, ist vorzuschreiben, dass jeder Antragsteller, der seine Verpflichtung nicht erfüllt, die Menge auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, für die ihm eine Bescheinigung erteilt wurde, aus Gründen der Kohärenz ebenfalls einen Betrag in Höhe von 500 EUR/Tonne zahlen sollte, um Missbräuche beim außergewöhnlichen Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Unionsmarkt im Wirtschaftsjahr 2010/2011 zu vermeiden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

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