Artikel 1 VO (EU) 2011/222

Vorübergehende Verringerung der Überschussabgabe

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird der Betrag der Überschussabgabe für eine Höchstmenge von 500000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, und 26000 Tonnen Isoglucose, ausgedrückt in Trockenstoff, die über die Quote gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinaus erzeugt und im Wirtschaftsjahr 2010/2011 auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht wird, auf 0 EUR/Tonne festgesetzt.

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