Artikel 2 VO (EU) 2011/222

Beantragung von Bescheinigungen

(1) Um die Bedingungen von Artikel 1 in Anspruch nehmen zu können, müssen die Zucker- und Isoglucoseerzeuger eine Bescheinigung beantragen.

(2) Antragsteller dürfen nur Unternehmen sein, die Rüben- oder Rohrzucker oder Isoglucose erzeugen, gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassen worden sind und denen gemäß Artikel 56 derselben Verordnung eine Erzeugungsquote für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 zugeteilt worden ist.

(3) Jeder Antragsteller darf für jedes Erzeugnis nur einen Antrag pro Woche stellen.

(4) Die Bescheinigungsanträge sind per Fax oder E-Mail an die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat zu richten, in dem das Unternehmen zugelassen worden ist. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass elektronische Anträge von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) begleitet werden.

(5) Ein Antrag ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Er enthält

i)
Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers und
ii)
die beantragten Mengen, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent und Tonnen Isoglucose im Trockenstoff.

b)
Die beantragte Zuckermenge darf nicht die Menge der gelagerten Nichtquotenzuckererzeugung überschreiten, die der Antragsteller in seiner letzten Mitteilung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission(2) gemeldet hat. Diese Menge wird um die Mengen verringert, die unter nicht genutzte Bescheinigungen und Lizenzen fallen, die dem Antragsteller bereits gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 397/2010 der Kommission(3) ausgestellt worden sind. Die beantragte Isoglucosemenge darf 10 % der dem Antragsteller zugeteilten Isoglucosequote nicht überschreiten.
c)
Wenn der Antrag Zucker betrifft, muss sich der Antragsteller verpflichten, den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Zuckermenge zu zahlen, die unter die gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Bescheinigungen fällt.
d)
Der Antrag ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erstellen, in dem er gestellt wird.

(6) Ein Antrag darf nach seiner Einreichung weder zurückgezogen noch geändert werden, auch wenn die beantragte Menge nur teilweise gewährt wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(2)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39.

(3)

ABl. L 115 vom 8.5.2010, S. 26.

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