Artikel 1a VO (EU) 2011/234
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Status der qualifizierten Sicherheitsannahme” den Sicherheitsstatus, den die Behörde aufgrund einer Bewertung ohne Sicherheitsbedenken ausgewählten Gruppen von Mikroorganismen verleiht;
- b)
- „SCF-Leitlinien von 1992” die im Gutachten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses ( „SCF” ) vom 11. April 1991 beschriebenen Leitlinien für die Darbietung von Daten über Lebensmittelenzyme(1).
Fußnote(n):
- (1)
http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_27.pdf
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