Artikel 1a VO (EU) 2011/234

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Status der qualifizierten Sicherheitsannahme” den Sicherheitsstatus, den die Behörde aufgrund einer Bewertung ohne Sicherheitsbedenken ausgewählten Gruppen von Mikroorganismen verleiht;
b)
„SCF-Leitlinien von 1992” die im Gutachten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses ( „SCF” ) vom 11. April 1991 beschriebenen Leitlinien für die Darbietung von Daten über Lebensmittelenzyme(1).

Fußnote(n):

(1)

http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_27.pdf

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