Artikel 8 VO (EU) 2011/234
Spezifische Daten für die Risikobewertung von Lebensmittelenzymen
(1) Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:
- a)
- Bezeichnung(en), Synonyme, Abkürzungen und Klassifikation(en);
- b)
- Nummer der Enzymkommission;
- c)
- vorgeschlagene Spezifikation, einschließlich Herkunft;
- d)
- Eigenschaften;
- e)
- Verweis auf etwaige ähnliche Lebensmittelenzyme;
- f)
- Ausgangsstoff(e);
- g)
- Herstellungsprozess;
- h)
- Stabilität, Reaktion und Verbleib in Lebensmitteln, in denen das Lebensmittelenzym verwendet wird;
- i)
- gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Bewertungen;
- j)
- vorgeschlagene Verwendungen in Lebensmitteln und gegebenenfalls vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen;
- k)
- Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;
- l)
- die biologischen und toxikologischen Daten.
(2) Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe l sind folgende Kernbereiche abzudecken:
- a)
- subchronische Toxizität,
- b)
- Genotoxizität.
3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe l kann bei der Vorlage des Dossiers für einen Antrag auf Sicherheitsbewertung eines Lebensmittelenzyms auf die toxikologischen Daten verzichtet werden, wenn das fragliche Lebensmittelenzym gewonnen wurde aus
- a)
- essbaren Teilen von Pflanzen oder Tieren, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden; oder
- b)
- Mikroorganismen mit dem Status der qualifizierten Sicherheitsannahme.
4. Absatz 3 gilt nicht, wenn die betroffenen Pflanzen oder Tiere genetisch veränderte Organismen nach der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sind oder der betroffene Mikroorganismus ein genetisch veränderter Mikroorganismus nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/41/EG(1) ist. Dagegen findet Absatz 3 Buchstabe b auf Mikroorganismen Anwendung, bei denen die genetische Veränderung mit den in Anhang II Teil A Nummer 4 der Richtlinie 2009/41/EG beschriebenen Techniken/Methoden erzielt wurde.
5. Lebensmittelenzyme können in einem Antrag zusammengefasst werden, wenn sie dieselbe katalytische Wirkung haben, aus derselben Quelle stammen (z. B. Tier- oder Pflanzenart) und nach im Wesentlichen identischen Herstellungsverfahren produziert werden und gewonnen wurden aus
- a)
- essbaren Teilen von Pflanzen oder Tieren, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden; oder
- b)
- Mikroorganismen mit dem Status der qualifizierten Sicherheitsannahme; oder
- c)
- Mikroorganismen, die in der Produktion von Lebensmittelenzymen verwendet worden sind, die im Einklang mit den SCF-Leitlinien von 1992 von den zuständigen Behörden in Frankreich oder Dänemark bewertet und zugelassen wurden.
6. Absatz 5 gilt nicht, wenn die betroffenen Pflanzen oder Tiere genetisch veränderte Organismen nach der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sind oder der betroffene Mikroorganismus ein genetisch veränderter Mikroorganismus nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/41/EG ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 75.
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