Artikel 9 VO (EU) 2011/234

Daten für das Risikomanagement von Lebensmittelenzymen

(1) Das zur Stützung eines Antrags vorgelegte Dossier muss die Informationen enthalten, die eine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob eine begründete technologische Notwendigkeit besteht und ob die vorgeschlagene Verwendung gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für den Verbraucher nicht irreführend ist.

(2) Damit die Überprüfung gemäß Absatz 1 gewährleistet ist, sind folgende geeignete und ausreichende Informationen vorzulegen:

a)
Identität des Lebensmittelenzyms, einschließlich eines Verweises auf die Spezifikation;
b)
Funktion und technologische Notwendigkeit, einschließlich einer Beschreibung des typischen Prozesses/der typischen Prozesse, bei dem/denen das Lebensmittelenzym verwendet werden kann;
c)
Wirkung des Lebensmittelenzyms auf das Lebensmittel-Enderzeugnis;
d)
Erläuterung, weshalb die Verwendung den Verbraucher nicht irreführen würde;
e)
gegebenenfalls vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen;
f)
Bewertung der ernährungsbedingten Exposition, wie in der Anleitung der Behörde zu Lebensmittelenzymen(1) beschrieben.

Fußnote(n):

(1)

Anleitung der EFSA für die Vorlage eines Dossiers zu Lebensmittelenzymen, erstellt vom Wissenschaftlichen Gremium für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromen und Verarbeitungshilfsstoffe. EFSA Journal (2009) 1305, S. 1.

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