Artikel 10 VO (EU) 2011/234

Spezifische Daten für die Risikobewertung von Aromen

(1) Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:

a)
Herstellungsprozess;
b)
Spezifikation;
c)
gegebenenfalls Partikelgröße, Verteilung der Partikelgröße und sonstige physikalisch-chemische Merkmale;
d)
gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Bewertungen;
e)
vorgeschlagene Verwendungen in Lebensmitteln sowie vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den in der EU-Liste aufgeführten Lebensmittelkategorien oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;
f)
Daten zu ernährungsbedingten Quellen;
g)
Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;
h)
die biologischen und toxikologischen Daten.

(2) Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe h sind folgende Kernbereiche abzudecken:

a)
Untersuchung auf strukturelle/metabolische Ähnlichkeit mit Aromastoffen, die bereits im Rahmen einer Bewertung von Aromagruppen untersucht wurden;
b)
Genotoxizität;
c)
gegebenenfalls subchronische Toxizität;
d)
gegebenenfalls Entwicklungstoxizität;
e)
gegebenenfalls chronische Toxizität und Daten zur Karzinogenität.

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