Artikel 10 VO (EU) 2011/234
Spezifische Daten für die Risikobewertung von Aromen
(1) Neben den in Artikel 5 genannten Daten sind folgende Informationen vorzulegen:
- a)
- Herstellungsprozess;
- b)
- Spezifikation;
- c)
- gegebenenfalls Partikelgröße, Verteilung der Partikelgröße und sonstige physikalisch-chemische Merkmale;
- d)
- gegebenenfalls geltende Zulassungen und vorhandene Bewertungen;
- e)
- vorgeschlagene Verwendungen in Lebensmitteln sowie vorgeschlagene übliche und maximale Verwendungsmengen in den in der EU-Liste aufgeführten Lebensmittelkategorien oder in einem spezifischeren Lebensmittel, das einer dieser Kategorien angehört;
- f)
- Daten zu ernährungsbedingten Quellen;
- g)
- Bewertung der ernährungsbedingten Exposition;
- h)
- die biologischen und toxikologischen Daten.
(2) Bei den biologischen und toxikologischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe h sind folgende Kernbereiche abzudecken:
- a)
- Untersuchung auf strukturelle/metabolische Ähnlichkeit mit Aromastoffen, die bereits im Rahmen einer Bewertung von Aromagruppen untersucht wurden;
- b)
- Genotoxizität;
- c)
- gegebenenfalls subchronische Toxizität;
- d)
- gegebenenfalls Entwicklungstoxizität;
- e)
- gegebenenfalls chronische Toxizität und Daten zur Karzinogenität.
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