Artikel 2 VO (EU) 2011/248
(1) Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2010 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Garnen aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen getränkte und beschichtete Garne mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) —, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code ex70191910 (TARIC-Codes 7019191061, 7019191062, 7019191063, 7019191064, 7019191065, 7019191066 und 7019191079) eingereiht werden, werden freigegeben.
(2) Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2010 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) —, sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 und ex70193100 (TARIC-Codes 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120024, 7019120039, 7019310029 und 7019310099) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
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