Artikel 1 VO (EU) 2011/248

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — sowie Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 (TARIC-Codes 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120025, 7019120039) und 70193100 eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll (%) TARIC-Zusatzcode
Jushi Group Co., Ltd; Jushi Group Chengdu Co., Ltd; Jushi Group Jiujiang Co., Ltd 14,5 B990
Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd, Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd, Changzhou Tianma Group Co., Ltd, 0 A983
Chongqing Polycomp International Corporation 19,9 B991
Andere in Anhang 1 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen 15,9
Alle übrigen Unternehmen 19,9 A999

(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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