Artikel 1 VO (EU) 2011/258
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von glasierten und unglasierten keramischen Fliesen, Boden- und Wandplatten, glasierten und unglasierten keramischen Steinchen, Würfeln und ähnlichen Waren für Mosaike, auch auf Unterlage, die derzeit unter den KN-Codes 69071000, 69079020, 69079080, 69081000, 69089011, 69089020, 69089031, 69089051, 69089091, 69089093 und 69089099 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zollsatz | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Guangdong Xinruncheng Ceramics Co. Ltd. | 35,5 % | B009 |
Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd. | 36,6 % | B010 |
Dongguan City Wonderful Ceramics Industrial Park Co. Ltd; Guangdong Jiamei Ceramics Co. Ltd; Qingyuan Gani Ceramics Co. Ltd; Foshan Gani Ceramics Co. Ltd. |
26,2 % | B011 |
In Anhang I aufgeführte Unternehmen | 32,3 % | B012 |
Alle übrigen Unternehmen | 73,0 % | B999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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