Präambel VO (EU) 2011/258

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „Union” ),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Einleitung
(1)
Am 19. Juni 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission ( „Kommission” ) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung(2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” oder „betroffenes Land” ) in die Union ( „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Der Antrag wurde vom Europäischen Verband der Keramikfliesenhersteller (European Ceramic Tile Manufacturers’ Federation — CET) ( „Antragsteller” ) im Namen von 69 Herstellern eingereicht, auf die mehr als 30 % der EU-Gesamtproduktion von Keramikfliesen entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen wurden.
2.
Von dem Verfahren betroffene Parteien
(3)
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte EU-Hersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, die Vertreter der VR China sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission unterrichtete ferner Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika ( „USA” ), Brasilien, Indonesien, Nigeria, Thailand und der Türkei, da diese Länder als Vergleichsländer in Betracht gezogen wurden. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(4)
Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in der VR China, der unabhängigen Einführer und der EU-Hersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zur Ermittlung von Dumping und Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Unionshersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 1. März 2010 die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware vorzulegen. Die Behörden der VR China wurden ebenfalls konsultiert.
2.1.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller der VR China
(5)
Im Rahmen des Stichprobenverfahrens gingen bei der Kommission 105 ordnungsgemäß beantwortete Fragebogen von ausführenden Herstellern in der VR China ein, auf die 47 % der Einfuhren in dem unter Randnummer 24 definierten Untersuchungszeitraum entfielen. Die Mitarbeit wurde daher als gering eingestuft.
(6)
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe der ausführenden Hersteller, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Gruppen, in denen 10 einzelne Hersteller vertreten waren und auf die im UZ 14,4 % der Gesamtmenge der Ausfuhren aus der VR China in die Union und 31,3 % der Gesamtmenge der mitarbeitenden Ausführer entfielen. Die betroffenen Parteien und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert. Es gingen einige Stellungnahmen dazu ein. Als begründet erachtete Stellungnahmen wurden bei der Bildung der endgültigen Stichprobe berücksichtigt.
2.2.
Bildung einer Stichprobe der EU-Hersteller
(7)
In einem Schreiben an die Kommission bekräftigte der Europäische Verband der Keramikfliesenhersteller, dass alle antragstellenden Unternehmen mit ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden waren. Einschließlich der anderen Unternehmen, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, lagen der Kommission somit Informationen von 73 EU-Herstellern vor.
(8)
Bei der Bildung der Stichprobe wurde die starke Fragmentierung der Keramikfliesenbranche berücksichtigt. Damit die Ergebnisse großer Unternehmen die Schadensanalyse nicht dominierten und um sicherzustellen, dass die Lage der kleinen Unternehmen, die zusammengenommen den größten Teil der EU-Produktion ausmachen, hinreichend berücksichtigt wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass alle Segmente, d. h. die kleinen, die mittleren und die großen Unternehmen, in der Stichprobe vertreten sein sollten.
(9)
Es wurden drei Segmente anhand der jährlichen Produktionsmenge unterschieden:
(10)
Bei der Analyse der mikroökonomischen Indikatoren wurden die Ergebnisse der Stichprobenunternehmen des jeweiligen Segments anhand des Anteils dieses Segments an der Gesamtproduktion der Union gewogen (verwendet wurde das jeweilige Gewicht der einzelnen Segmente an der Keramikfliesenbranche insgesamt). Den im Zuge der Untersuchung eingeholten Informationen zufolge entfiel auf die Hersteller des 1. und 2. Segments jeweils etwa ein Viertel der EU-Gesamtproduktion und auf die Hersteller des 3. Segments etwa die Hälfte. Mehr als 350 Unternehmen gehören dem Segment der kleinen Unternehmen an. Dem Segment der mittleren Unternehmen gehören über 40 Unternehmen, demjenigen der Großunternehmen über 20 Unternehmen an.
(11)
Die Stichprobe wurde aus zehn Unternehmen gebildet. Bei den Unternehmen handelt es sich jeweils um die größten der drei Segmente; berücksichtigt wurden die Verkäufe, die Produktion sowie der Standort. Von den Stichprobenunternehmen gehört eines dem Segment der Großunternehmen an, vier wurden im Segment der mittleren Unternehmen gezogen und fünf in demjenigen der kleinen Unternehmen. Die Stichprobenunternehmen haben Standorte in den sechs Mitgliedstaaten (Italien, Spanien, Polen, Portugal, Deutschland und Frankreich), in denen über 90 % der EU-Gesamtproduktion hergestellt werden. Auf diese Stichprobenunternehmen entfielen 24 % der Gesamtproduktion der mitarbeitenden Hersteller und 7 % der EU-Gesamtproduktion.
(12)
Im Laufe der Untersuchung stellte ein polnisches Unternehmen der Stichprobe seine Mitarbeit an der Untersuchung ein. Der Kommission gelang es nicht, einen anderen Hersteller mit Standort in Polen für die Mitarbeit zu gewinnen.
(13)
Trotz der Einstellung der Mitarbeit durch den polnischen Hersteller blieb die Repräsentativität der Stichprobe gemessen anhand der Kriterien der Randnummern 8 und 10 hoch. Daher entschied die Kommission, dass das Verfahren mit einer aus neun Herstellern aus fünf Mitgliedstaaten gebildeten Stichprobe fortgeführt werden konnte.
(14)
Die den Antrag unterstützenden Hersteller baten um vertrauliche Behandlung ihrer Namen. Diesem Ersuchen wurde stattgegeben.
2.3.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(15)
Die Kommission erhielt Antworten von 24 Einführern. Drei große Einführer wurden vom Stichprobenverfahren ausgeschlossen: zwei mit chinesischen Ausführern verbundene Einführer und einer, der mit einem EU-Hersteller verbunden ist (im Vergleich zu den Gesamtverkäufen dieses Herstellers waren die Einfuhren geringfügig).
(16)
Auf die unabhängigen mitarbeitenden Einführer entfielen etwa 6 % aller Einfuhren aus der VR China.
(17)
Die Stichprobe wurde aus sieben Unternehmen gebildet, auf die 95 % der Einfuhren der unabhängigen mitarbeitenden Unternehmen entfielen. Eines dieser Unternehmen verwendete die betroffene Ware auch. Die Standortverteilung der Stichprobenunternehmen war ebenfalls repräsentativ. Die Stichprobe deckte Mitgliedstaaten ab, auf die über 49 % der Einfuhren in die EU entfielen, ein Beleg für ihre Repräsentativität.
2.4.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(18)
Damit die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) oder individuelle Behandlung ( „IB” ) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die ausführenden Hersteller der Stichprobe. Eine Gruppe von ausführenden Herstellern beantragte die MWB nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung oder — falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für die MWB nicht erfüllten — alternativ eine IB. Die übrigen Gruppen ausführender Hersteller beantragten nur eine IB.
(19)
Acht der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder Gruppen verbundener Unternehmen stellten Anträge auf individuelle Untersuchung. Eine Prüfung dieser Anträge im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hätte eine zu große Belastung dargestellt. Über die Gewährung individueller Untersuchungen wird bei der endgültigen Sachaufklärung entschieden.
(20)
Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller der Stichprobe sowie an die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die eine individuelle Untersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen wollten, an die Unionshersteller der Stichprobe, die mitarbeitenden unabhängigen Einführer und an alle ihr bekannten Verwender in der Union.
(21)
Antworten auf die Fragebogen gingen ein von drei in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller, von acht nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern oder Gruppen ausführender Hersteller, von neun EU-Herstellern der Stichprobe und von fünf von ausführenden Herstellern unabhängigen Einführern. Außerdem gingen Stellungnahmen ein vom europäischen Herstellerverband (Cerame-Unie), von einzelstaatlichen Herstellerverbänden, von Einführern, Einführerverbänden und Verwendern.
(22)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die MWB/IB-Untersuchung und für eine vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben der neun EU-Hersteller der Stichprobe sowie bei den folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durch:
(23)
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen möglicherweise keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert ermittelt werden musste, wurde für die Ermittlung des Normalwerts anhand von Daten aus dem Vergleichsland USA ein Kontrollbesuch in den Betrieben zweier Hersteller durchgeführt. Diese Hersteller baten um vertrauliche Behandlung ihrer Identität.
3.
Untersuchungszeitraum
(24)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums ( „Bezugszeitraum” ).
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Betroffene Ware
(25)
Die Untersuchung betrifft glasierte und unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte und unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage ( „Keramikfliesen” oder „betroffene Ware” ), die derzeit unter den KN-Codes 69071000, 69079020, 69079080, 69081000, 69089011, 69089020, 69089031, 69089051, 69089091, 69089093 und 69089099 eingereiht werden.
(26)
Keramikfliesen werden in erster Linie in der Baubranche zum Verfliesen von Wänden und Böden verwendet.
2.
Gleichartige Ware
(27)
Eine Partei brachte vor, die aus der VR China eingeführte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware seien nicht vergleichbar.
(28)
Bekanntlich stützte sich die Kommission beim Preisvergleich auf Warentypen, die anhand der auf acht Merkmalen beruhenden definierenden Warenkontrollnummern (Product control numbers — „PCN” ) unterschieden werden.
(29)
Die fragliche Partei brachte ihre Argumente bei einer Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten vor. Der Grund für die Unvergleichbarkeit liege danach in den für die Herstellung der Fliesen in der Union und in der VR China verwendeten unterschiedlichen Techniken, Materialien und Poliermittel sowie im Design. Auf technisch fortschrittlichen Produktionslinien würden hochwertige Fliesen mit Flachschablonen und mehreren Farben hergestellt. Das Unternehmen erläuterte, dass unterschiedliche Techniken beim Siebdruck, beim Druck mittels rotativer Druckzylinder und beim Tintenstrahldruck zum Einsatz kämen.
(30)
Trotz Aufforderung zur Vorlage einer ausführlichen Beschreibung aller dieser Aspekte der Vergleichbarkeit der Waren hat die Partei ihre Behauptungen nicht belegt. Auch der Einwand hinsichtlich der besseren Vergleichbarkeit konnte nicht belegt werden. Zudem räumte die Partei selbst ein, dass die Warentypen, die durch die Aufnahme der vier vorgeschlagenen zusätzlichen Kriterien einbezogen würden, nur etwa 0,5 % des Keramikfliesenmarkts ausmachen würden. Laut Bericht des Anhörungsbeauftragten, in dem die Position des betroffenen Unternehmens zusammengefasst wurde, waren die verbleibenden 99,5 % der unter dieselben PCN fallenden Waren vergleichbar.
(31)
Wie bereits erwähnt, hat die Partei weder die Notwendigkeit, weitere Kriterien aufzunehmen, noch die mögliche Auswirkung dieser Kriterien auf die Preise belegt. Angesicht des unerheblichen Marktanteils der betroffenen Warentypen und der Tatsache, dass die Partei ausdrücklich einräumte, dass 99,5 % der Fliesen nach Maßgabe der betreffenden PCN vergleichbar seien, wurde das Vorbringen, weitere Kriterien in die PCN-Struktur aufzunehmen, daher vorläufig zurückgewiesen.
(32)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die betroffene Ware, die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware, die in den USA, dem vorläufigen Vergleichsland, hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union von den EU-Herstellern gefertigte und verkaufte Ware der Untersuchung zufolge dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufwiesen. Daher werden sie vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung
(33)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(34)
Zwei Gruppen ausführender Hersteller in der VR China beantragten MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung.
(35)
Der Untersuchung zufolge waren die Parteien (zwei Hersteller, ein Händler aus der VR China und ein Händler aus Hongkong), die vorgeblich eine dieser Gruppen bildeten, in Wirklichkeit nicht verbunden. Unter diesen Umständen wurden die MWB-Anträge der beiden chinesischen Hersteller (Becarry Group und Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd.) getrennt betrachtet.
(36)
Bei der anderen Unternehmensgruppe, der Wonderful Group, die sich aus zwei Herstellergruppen zusammensetzt, die beide Tochterunternehmen derselben Holdinggesellschaft und somit verbunden sind, beantragte nur eine der verbundenen Gruppen die MWB, während die zweite nur eine IB beantragte. Da die MWB jedoch von allen Unternehmen einer Gruppe beantragt und die MWB-Kriterien von allen diesen Unternehmen erfüllt werden müssen, war der Antrag unvollständig und wurde daher nicht bearbeitet. Daher konnte dieser Gruppe keine MWB gewährt werden.
(37)
Für die Becarry Group ergab die Untersuchung im Hinblick auf das erste Kriterium, dass in der Gewerbeerlaubnis des Herstellers Ausfuhrbeschränkungen vorgesehen sind, die in der Praxis auch angewandt wurden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Verkaufsentscheidungen nicht frei getroffen wurden, sondern einer erheblichen staatlichen Einflussnahme unterlagen. Für mehrere Unternehmen der Gruppe konnte auch nicht ermittelt werden, ob Startkapital in das Unternehmen geflossen war und wenn ja, wer die Mittel bereitgestellt hatte. In der Rechnungslegung (zweites Kriterium) wurden mehrere schwerwiegende Mängel aufgedeckt, auf die der Prüfungsbericht nicht eingegangen war. Schließlich ergab die Untersuchung auch, dass im Hinblick auf das dritte Kriterium infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems weiterhin Verzerrungen bestanden, da wichtige Anlagen in den Konten nicht korrekt verbucht waren oder abgeschrieben wurden und da kein Beleg dafür vorgelegt werden konnte, dass das Unternehmen für seine Bodennutzungsrechte eine Zahlung geleistet hatte.
(38)
Für Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd. ergab die Untersuchung im Hinblick auf das erste Kriterium, dass das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass Startkapital in das Unternehmen geflossen war und wer die Mittel bereitgestellt hatte. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Mittel vom Staat bereitgestellt wurden. Was das zweite Kriterium betrifft, so wurden in der Buchführung schwerwiegende Mängel aufgedeckt, auf die der Prüfungsbericht nicht eingegangen war; es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen durchgeführt wurde. Im Hinblick auf das dritte Kriterium ergab die Untersuchung, dass infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems Verzerrungen bestanden; das Unternehmen konnte nämlich keine Zahlungsbelege für seine Bodennutzungsrechte oder für den Erwerb bestimmter Anlagen vorlegen.
(39)
Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller, die Behörden der VR China und die Antragsteller über die MWB-Feststellungen und bat um schriftliche Stellungnahmen.
(40)
Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen gingen Stellungnahmen von den beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein, denen keine MWB gewährt wurde. Diese Stellungnahmen führten jedoch nicht zu einer Änderung der Feststellungen, da die beiden Stellungnehmer nur versuchten, die Untersuchungsergebnisse in Teilen zu widerlegen, aber keine neuen Belege zur Untermauerung ihrer Kommentare vorlegten.
2.
Individuelle Behandlung
(41)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(42)
Die ausführenden Hersteller der Stichprobe, die die MWB beantragt hatten (Becarry Group und Shandong Yadi Ceramics Co., Ltd.), hatten auch eine IB für den Fall beantragt, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Auch die Wonderful Group und die Xinruncheng Group beantragten eine IB.
(43)
Für die Becarry Group ergab die Untersuchung, dass ihre Verkäufe aufgrund der unter Randnummer 37 erwähnten Ausfuhrbeschränkungen nicht frei festgelegt wurden; ihr IB-Antrag wurde daher abgelehnt.
(44)
Die anderen ausführenden Hersteller erfüllten den Untersuchungsergebnissen zufolge die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung; ihnen konnte daher eine IB gewährt werden. Anhand der vorliegenden Informationen wurde somit vorläufig festgestellt, dass die folgenden ausführenden Hersteller in der VR China, die in die Stichprobe einbezogen wurden, alle Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine IB erfüllen:
3.
Normalwert
a)
Wahl des Vergleichslands
(45)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt.
(46)
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die USA als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.
(47)
In den eingegangenen Stellungnahmen wurden mehrere andere Länder als alternatives Vergleichland vorgeschlagen, unter anderem Brasilien, die Türkei, Nigeria, Thailand und Indonesien.
(48)
Die Kommission beschloss daher, ihr bekannte Hersteller in diesen Ländern, auch den USA, zur Mitarbeit zu bewegen. Jedoch beantworteten nur zwei Hersteller der betroffenen Ware in den USA die Fragebogen. Ferner übermittelte ein thailändischer Hersteller einen unvollständigen Fragebogen; das Sortiment dieses Herstellers war zudem nicht voll vergleichbar mit demjenigen der mitarbeitenden chinesischen Hersteller.
(49)
Die Untersuchung ergab, dass es in den USA einen Wettbewerbsmarkt für die betroffene Ware gibt. Auf dem inländischen Markt der USA sind mehrere Hersteller tätig; außerdem werden große Mengen eingeführt. Der Untersuchung zufolge weisen Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China und in den USA im Wesentlichen dieselben materiellen Eigenschaften und Verwendungen auf und auch die Herstellungsverfahren ähneln sich.
(50)
Es wurde vorgebracht, da der US-amerikanische Markt in erster Linie ein Einfuhrmarkt sei, bedienten die in den USA hergestellten Keramikfliesen und die in der VR China hergestellten unterschiedliche Marktsegmente. Die im Inland hergestellten Warentypen, anhand deren der Normalwert ermittelt würde, seien nicht vergleichbar mit den aus der VR China in die Union ausgeführten Warentypen. Der Untersuchung zufolge wird jedoch von den in den USA hergestellten Keramikfliesen eine breite Palette von Warentypen abgedeckt, die mit den in der VR China hergestellten und von dort ausgeführten vergleichbar sind (vgl. Randnummer 49).
(51)
Ferner wurde vorgebracht, die USA seien ein verhältnismäßig unbedeutender Akteur auf dem weltweiten Keramikfliesenmarkt. Die 2009 in den USA hergestellten rund 600 Mio. m2 können jedoch als erheblich angesehen werden. Zum Vergleich: Der weltgrößte Hersteller, die VR China, stellte im selben Zeitraum 2 Mrd. m2 her.
(52)
Eine Partei brachte vor, die hohen Qualitätsnormen der USA seien praktisch nichttarifären Handelshemmnissen für chinesische Einfuhren gleichzusetzen. Wie bereits dargelegt, ergab die Untersuchung jedoch, dass große Mengen aus der VR China in die USA eingeführt wurden und dass diese den Hauptanteil des US-amerikanischen Inlandsverbrauchs ausmachen. Daher wird der Einwand, dass nichttarifäre Handelshemmnisse in den USA einen Einfluss auf die Einfuhren und damit den Wettbewerb hätten, zurückgewiesen.
(53)
Die von den beiden mitarbeitenden US-amerikanischen Herstellern vorgelegten Daten wurden vor Ort überprüft. Letztlich wurden nur die Daten eines besuchten Herstellers berücksichtigt, da seine Angaben sich als zuverlässig und für die Ermittlung des Normalwerts geeignet erwiesen. Die Daten des zweiten besuchten Herstellers dagegen erwiesen sich als unzuverlässig und konnten nicht verwendet werden, da dieser Hersteller keine vollständigen Angaben zu seinen inländischen Verkäufen übermittelt hatte und die Kosten sich nicht voll mit seiner Rechnungslegung in Einklang bringen ließen.
(54)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes und angemessenes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung sind.
b)
Ermittlung des Normalwerts
(55)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand überprüfter Angaben des Herstellers im Vergleichsland wie folgt ermittelt:
(56)
Im Vergleich zur Menge der betroffenen Ware, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurde, waren den Untersuchungsergebnissen zufolge die Inlandsverkäufe des US-amerikanischen Herstellers der gleichartigen Ware hinsichtlich der Menge repräsentativ.
(57)
Im Untersuchungszeitraum wurden die Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt der Untersuchung zufolge für alle Typen der gleichartigen vom US-amerikanischen Hersteller gefertigten Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt. Angesichts der Qualitätsunterschiede zwischen der in den USA hergestellten und verkauften gleichartigen Ware und der betroffenen aus der VR China in die Union ausgeführten Ware wurde es jedoch als angemessener erachtet, den Normalwert für bestimmte Warentypen rechnerisch zu ermitteln, da in diesem Fall im Interesse eines gerechten Vergleichs diese Qualitätsunterschiede berücksichtigt werden konnten (vgl. Randnummer 61).
(58)
Der Normalwert wurde rechnerisch durch Addition der Herstellkosten des US-amerikanischen Herstellers, seiner Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ( „VVG-Kosten” ) und seiner Gewinnspanne ermittelt. Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der Zahlen festgesetzt, die der US-amerikanische Hersteller bei der Herstellung sowie dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.
c)
Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller
(59)
Die Ausfuhrpreise der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer beruhten auf den an den ersten unabhängigen Abnehmer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreisen. Wurden die Verkäufe in die Union über einen verbundenen Einführer getätigt, so wurden die Preise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Berichtigungen wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten vorgenommen, einschließlich VVG-Kosten und Gewinnspanne. Dabei wurde die von einem unabhängigen Einführer der betroffenen Ware erzielte Gewinnspanne herangezogen, da die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers aufgrund der Beziehung zwischen diesem Einführer und dem ausführenden Hersteller als unzuverlässig eingestuft wurde.
d)
Vergleich
(60)
Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Ausfuhrpreise der Ausführer der Stichprobe auf der Stufe ab Werk und die Inlandsverkaufspreise bzw. der rechnerisch ermittelte Normalwert verglichen wurden.
(61)
Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Berichtigungen am Normalwert wurden vorgenommen für Unterschiede bei den Merkmalen (vor allen aufgrund von OEM-Branding) und für Qualitätsunterschieden bei bestimmten nicht vom Hersteller im Vergleichsland hergestellten Warentypen (aufgrund der geringeren Kosten von Steingutfliesen). Weitere Berichtigungen betrafen, soweit erforderlich, Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Neben-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen; sie wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge für begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden.
4.
Dumpingspannen
a)
Mitarbeitende ausführende Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde
(62)
Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, wurden die Dumpingspannen nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung ermittelt; dazu wurde der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnittspreis des jeweiligen Unternehmens für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union verglichen, der seinerseits wie oben erläutert ermittelt wurde.
(63)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
b)
Alle übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller
(64)
Die Dumpingspanne für die übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung als ein gewogener Durchschnitt der Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt.
(65)
Die Dumpingspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, der in die Stichprobe einbezogen wurde, dem aber keine IB gewährt wurde (Heyuan Becarry Ceramics Co. Ltd.), wurde ebenfalls wie unter Randnummer 64 beschrieben berechnet.
c)
Alle übrigen (nicht mitarbeitenden) ausführenden Hersteller
(66)
Für die Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen, nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China wurde die höchste ermittelte Dumpingspanne für einen repräsentativen Warentyp eines mitarbeitenden ausführenden Hersteller herangezogen.
(67)
Die auf dieser Grundlage ermittelte, anhand der Stichprobe gewogene vorläufige Dumpingspanne und die landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
D.
SCHÄDIGUNG
1.
Produktion der Union und Wirtschaftszweig der Union
(68)
Wie bereits unter Randnummer 8 erwähnt, ist die Keramikfliesenbranche in der Union stark fragmentiert. Über 500 Hersteller produzieren Keramikfliesen.
(69)
Wie bereits dargelegt, wurde der Wirtschaftszweig der Union in drei Segmente untergliedert, nämlich in kleine, in mittlere und in große Unternehmen. Auf die kleinen Unternehmen entfällt die Hälfte der EU-Gesamtproduktion.
(70)
Die von den einzelstaatlichen und den europäischen Verbänden vorgelegten Daten decken schätzungsweise etwa 75 % der EU-Produktion ab. Diese Daten wurden mit Daten einzelner Hersteller und einzelstaatlicher Verbände sowie mit statistischen Quellen wie Prodcom abgeglichen. Anhand derselben Datenquellen wurden die Menge und der Wert der verbliebenen Produktion hochgerechnet. Auf dieser Grundlage ergab sich eine geschätzte Gesamtproduktion der Union im UZ von 895 Mio. m2. Alle EU-Hersteller (die die EU-Gesamtproduktion erwirtschaften) bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung und werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union” bezeichnet.
2.
Unionsverbrauch
(71)
Der Unionsverbrauch wurde durch Addition der auf Eurostat-Daten basierenden Importe und der Verkäufe der Unionshersteller auf dem EU-Markt ermittelt. Die Daten für die Gesamtverkäufe der betroffenen Ware in der Union basieren auf geprüften Daten einzelstaatlicher und europäischer Herstellerverbände. Für die Hochrechung der EU-Gesamtverkäufe wurden die Daten der Verbände und von Prodcom herangezogen.
(72)
Im Bezugszeitraum, d. h. zwischen 2007 und dem Ende des UZ, fiel der Unionsverbrauch um 29 %, wobei der stärkste Rückgang um 13 % die Jahre 2007 und 2008 betraf. Im UZ ging der Verbrauch im Vergleich zu 2009 um 8 % zurück.
3.
Einfuhren aus der VR China
3.1.
Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren der betroffenen Ware
(73)
Menge, Marktanteil und Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie nachfolgend dargestellt. Die Mengen- und Preisentwicklungen basieren auf Eurostat-Daten.
(74)
Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 3 % zurück und lag im UZ bei etwa 66 Mio. m2. Der Rückgang entsprach der rückläufigen Entwicklung des Verbrauchs, doch erfolgte er zwischen 2007 und 2009 und war wesentlich schwächer ausgeprägt. Zwischen 2009 und dem UZ stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China wieder um 6 % an. Betrachtet man den gesamten Bezugszeitraum, so erhöhte sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren um 35 %, und zwar von 4,8 % im Jahr 2007 auf 6,5 % im UZ.
(75)
Die Preise der chinesischen Einfuhren fielen im Bezugszeitraum um 4 % von 4,7 EUR/m2 auf 4,5 EUR/m2.
3.2.
Preisunterbietung
(76)
Für die Analyse der Preisunterbietung wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die EU-Hersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus der VR China für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt, und zwar auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für geltende Zölle, nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Unterschiede bei der Handelsstufe.
(77)
Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im UZ auf dem Unionsmarkt zu Preisen verkauft wurden, die diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt, betrug die Unterbietungsspanne 44 bis 57 %. Die Berechnungen basierten auf Daten der EU-Hersteller der Stichprobe und der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China.
4.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(78)
Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklungen basierten auf Eurostat-Zahlen.
(79)
Die Einfuhren aus Drittländern fielen im Bezugszeitraum um 40 %. Damit ging der Marktanteil dieser Einfuhren um 14 % von 6,2 auf 5,3 % zurück.
(80)
Zu beachten ist, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 22 % anstiegen; damit waren sie durchweg höher als der durchschnittliche Verkaufspreis der chinesischen Ausfuhrverkäufe (im UZ um 19 %).
5.
Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.1.
Allgemeines
(81)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.
(82)
Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum und Höhe der Dumpingspannen) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Der Bewertung lagen die von den europäischen und den einzelstaatlichen Verbänden vorgelegten Daten zugrunde, die mit den von den Herstellern vorgelegten Daten und den verfügbaren amtlichen Statistiken abgeglichen wurden.
(83)
Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Kapitalbeschaffungsmöglichkeit) wurde auf der Ebene der Unionshersteller der Stichprobe durchgeführt. Die Bewertung beruhte auf ihren ordnungsgemäß geprüften Informationen.
5.2.
Makroökonomische Indikatoren
5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(84)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ist im Bezugszeitraum mit minus 32 % deutlich geschrumpft. Betrachtet man die Abnahme insgesamt (im Bezugszeitraum), so spiegelte sich hier der erhebliche Verbrauchsrückgang wider (um 29 % im Bezugszeitraum, vgl. Randnummer 72). Die Entwicklung verlief jedoch uneinheitlich. Zwischen 2007 und 2009 fiel die Produktion um insgesamt 32 %, wobei der größte Einbruch um 23 % zwischen 2008 und 2009 erfolgte. Zwischen 2009 und dem UZ stabilisierte sich die Lage.
(85)
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen 2007 und 2008 um 5 % und zwischen 2008 und dem UZ um 2 % zurück. Die entsprechende Kapazitätsauslastung schrumpfte zwischen 2007 und dem UZ um insgesamt 27 %.
5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(86)
Wie die Produktionsmenge fielen auch die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt an unabhängige Abnehmer in ähnlicher Höhe wie der Verbrauch, nämlich im Bezugszeitraum um 30 %. Bei Betrachtung der jährlichen Rückgänge ergab sich für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und den Verbrauch eine ähnliche Entwicklung.
(87)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 1 Prozentpunkt.
5.2.3.
Beschäftigung und Produktivität
(88)
Die Beschäftigung ging zwischen 2007 und 2008 um 11 % zurück. Im Bezugszeitraum schrumpfte sie um 16 %.
(89)
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union war zwischen 2007 und 2008, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, unverändert. Von 2008 bis zum UZ dagegen verringerte sich die Produktivität, bedingt durch den Produktionsrückgang, um 19 %.
5.2.4.
Höhe der Dumpingspanne
(90)
Die Dumpingspannen sind unter dem Abschnitt „Dumping” aufgeführt. Alle ermittelten Spannen liegen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle. Zudem können angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren die Folgen der tatsächlichen Dumpingspanne nicht als geringfügig eingestuft werden.
5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
(91)
Die mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Cashflow, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Kapitalbeschaffungsmöglichkeit, Investitionen und Löhne) wurden für die einzelnen Unternehmen analysiert, d. h. auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller.
5.3.1.
Allgemeine Bemerkung
(92)
Bei einigen mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreis, Produktionskosten, Rentabilität und Kapitalrendite, also Indikatoren, die nicht in absoluten Zahlen ausgedrückt werden, sondern nur in Prozentsätzen) wurden die Ergebnisse der Stichprobenunternehmen im jeweiligen Segment anhand des Anteils dieses Segments an der EU-Gesamtproduktion gewogen (dabei wurde das jeweilige Gewicht der einzelnen Segmente an der Keramikfliesenbranche insgesamt verwendet, also 52 % für die kleinen Unternehmen und jeweils 24 % für die mittleren und die großen Unternehmen). Auf diese Weise wurde sichergestellt, dass die Ergebnisse der großen Unternehmen die Schadensanalyse nicht dominierten, sondern dass die Lage der kleinen Unternehmen, die zusammengenommen den größten Teil der EU-Produktion ausmachen, hinreichend berücksichtigt wurde.
5.3.2.
Lagerbestände
(93)
In absoluten Zahlen ausgedrückt nahmen die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zwar um 14 % ab, drückt man diesen Wert aber als Prozentsatz der Produktion aus, so ergibt sich ein beträchtlich Anstieg (um 37 %).
(94)
Das Anwachsen der Lagerbestände ist ein klarer Beleg für Schädigung. Die Unternehmen dieser Branche verfügen üblicherweise über Lagerbestände in Höhe von drei Monatsproduktionen; der von den gedumpten chinesischen Einfuhren ausgeübte Druck führte jedoch dazu, dass sie ihre Lagerbestände auf bis zu sechs Monatsproduktionen erhöhen mussten. Seit 2007 stiegen die Bestände im Jahresvergleich gleichmäßig und stetig von 43 auf 59 % im UZ an.
(95)
Diese Zunahme der Lagermenge war darauf zurückzuführen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in erster Linie große Stückzahlen homogener Waren verkauften, während der Wirtschaftszweig der Union seine Waren in weit größerer Typen-, Farben- und Größenvielfalt anbot. Um innerhalb kürzester Zeit sehr spezifische Aufträge bedienen zu können, musste der Wirtschaftszweig der Union seine Lagerbestände erhöhen.
5.3.3.
Verkaufspreise
(96)
Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Union erhöhten sich im Bezugszeitraum um 10 %.
(97)
Der Preisanstieg hatte mehrere Ursachen. Zunächst mussten gestiegene Produktionskosten aufgefangen werden, die sich im selben Zeitraum um 14 % erhöhten (vgl. Randnummer 106). Außerdem verursachten die gestiegenen Lagerbestände (vgl. Randnummer 95) und die Änderungen am Sortiment des Wirtschaftszweigs der Union höhere Unkosten. Aus der VR China wurden im Allgemeinen große Stückzahlen homogener Waren eingeführt. Der Wirtschaftszweig der Union musste seinen Schwerpunkt daher bei stärker fragmentierter Nachfrage auf kleine Stückzahlen der betroffenen Ware mit kleineren Mengen und einer größeren Typen-, Farben- und Größenvielfalt legen.
(98)
Trotz der gestiegenen Stückpreise wirtschaftete der Wirtschaftszweig der Union jedoch unterhalb der Zielgewinnspanne. Das Segment der kleinen Unternehmen machte sogar Verluste.
(99)
Die Preisentwicklung bei den Einfuhren aus der VR China wurde unter Randnummer 75 dargelegt. Offensichtlich machten diese Preise eine andere Entwicklung durch als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union; auch lagen sie durchweg niedriger. Im UZ waren die Preise der chinesischen Einfuhren nur halb so hoch wie diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union.
5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeit, Investitionen und Löhne
(100)
Wie bereits dargelegt, wuchsen die Produktionskosten stärker an als die Verkaufspreise. Bei einem Kostenanstieg von 14 % im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nur um 9 % erhöhen. Dadurch schrumpfte die Rentabilität von 3,9 % im Jahr 2007 auf 0,4 % im UZ. Die niedrigste Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union fiel in das Jahr 2009, als der Wirtschaftszweig noch nicht einmal seine Kosten decken konnte und einen Verlust von 1,2 % hinnehmen musste. Das am stärksten betroffene der drei Segmente war das Segment der kleinen Unternehmen, das seit 2008 mit Verlust abgeschlossen hat. Große und mittlere Unternehmen schafften es trotz erheblich geringerer Rentabilität, ihre Waren mit moderaten, wenngleich nicht nachhaltigen Gewinnen zu verkaufen.
(101)
Die von den großen und mittleren Unternehmen erwirtschafteten Gewinne können aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden. Im Segment der großen Unternehmen wurden die Gewinne anhand von Daten eines einzigen Unternehmen berechnet; die Offenlegung der Ergebnisse der mittleren Unternehmen würde es anderen Unternehmen ermöglichen, die Gewinne der anderen Segmente zu berechnen, da die gewogenen Gesamtgewinne bekannt sind.
(102)
Der Cashflow, also die Möglichkeit eines Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, blieb im Bezugszeitraum positiv. Zwischen 2007 und dem UZ ging er jedoch um rund 54 % zurück.
(103)
Die Kapitalrendite (RoI) folgte im gesamten Bezugszeitraum weitgehend dem für die Rentabilität festgestellten Trend.
(104)
Zwischen 2007 und dem UZ fielen die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die betroffene Ware um 28 %.
(105)
Zwischen 2007 und dem UZ verringerte sich der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 4 %.
5.3.5.
Produktionskosten

Tabelle 13

Produktionskosten

2007 2008 2009 UZ
Produktionskosten (in EUR/m2) 7,7 8,3 8,8 8,8
Index 100 108 114 114
(106)
Wie bereits dargelegt, erhöhten sich die Produktionskosten im Bezugszeitraum um 14 %. Gründe hierfür waren die größeren Lagerbestände (vgl. Randnummer 95) und das umfangreichere vom Wirtschaftszweig der Union angebotene Warensortiment (größere Typen-, Farben- und Größenvielfalt), während die chinesischen Einfuhren in erster Linie aus großen Stückzahlen homogener Waren bestanden. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Lagerbestände aufstocken, damit er kurzfristig sehr spezifische Aufträge bedienen konnte; außerdem muss er eine größere Vielfalt von Waren liefern.
6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(107)
Die Untersuchung ergab, dass sich Schadensindikatoren wie das Produktionsvolumen, die Kapazitätsauslastung, die Verkäufe an unabhängige Abnehmer und die Beschäftigung im Bezugszeitraum verschlechterten. Zwar kann nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die negative Entwicklung des Verbrauchs auch negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkte, bemerkenswert ist aber, dass die chinesischen Einfuhren ihren Marktanteil ausbauen konnten, und zwar über den Preisdruck.
(108)
Auch die Schadensindikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis der EU-Hersteller — wie Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow — hatten sich im Bezugszeitraum deutlich negativ entwickelt. Ein aussagekräftiger Schadensindikator ist die deutliche Zunahme der Lagerbestände im Bezugszeitraum (um 37 %). Diese Zunahme ist darauf zurückzuführen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller schwerpunktmäßig große Stückzahlen homogener Waren verkauften, während der Wirtschaftszweig der Union eine weit größere Bandbreite von Typen, Farben und Größen anbot. Der Wirtschaftszweig der Union musste seine Lagerbestände aufstocken, damit er kurzfristig sehr spezifische Aufträge bedienen und eine größere Bandbreite von Waren liefern konnte.
(109)
Wenn die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum anstiegen, so ist dies in erster Linie auf den Anstieg der Produktionskosten zurückzuführen. Insgesamt verschlechterte sich die Rentabilität im Bezugszeitraum. Tatsächlich wurden im Segment der kleinen Unternehmen, das die Hälfte des Wirtschaftszweigs der Union ausmachte, seit 2008 Verluste eingefahren. Ungeachtet des Anstiegs der Verkaufspreise war der Wirtschaftszweig mithin nicht in der Lage, ausreichende Gewinne zu erwirtschaften. Er war nicht imstande, seine Verkaufspreise auf ein Niveau zu heben, mit dem er jene Rentabilität erzielt hätte, die für seine langfristige Existenzfähigkeit erforderlich gewesen wäre.
(110)
Die Preisentwicklungsanalyse anhand von Eurostat-Zahlen zeigte, dass sich die Differenz zwischen den Preisen der gedumpten Einfuhren aus der VR China und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union von rund 40 % in den Jahren 2007 und 2008 auf rund 50 % im Jahr 2009 und dem UZ vergrößerte.
(111)
Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
E.
SCHADENSURSACHE
1.
Vorbemerkungen
(112)
Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land verursacht wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2.
Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China
(113)
Der Ausbau des Marktanteils der chinesischen ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum fiel zeitlich mit einem Rückgang der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union und einer deutlichen Aufstockung seiner Lagerbestände zusammen.
(114)
Parallel dazu war auch der Unionsverbrauch rückläufig. Während die chinesischen Einfuhren von 2007 bis 2009 allerdings mengenmäßig um 9 Prozentpunkte zurückgingen und damit der Abwärtsentwicklung beim Verbrauch folgten (wenn auch nicht im selben Tempo — der Verbrauch ging im selben Zeitraum um 23 Prozentpunkte zurück), stieg der chinesische Marktanteil ab 2007 kontinuierlich an. Zudem nahmen von 2009 bis zum UZ die chinesischen Einfuhren um 6 Prozentpunkte zu, und zwar ungeachtet eines weiteren Verbrauchsrückgangs um 6 Prozentpunkte.
(115)
Die Differenz zwischen den Preisen der chinesischen Einfuhren und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (ermittelt anhand von Eurostat-Durchschnittszahlen) war im gesamten Bezugszeitraum erheblich. Die Tatsache, dass sich diese Differenz bereits 2007 auf über 40 % belief, deutet darauf hin, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Preisstrategie schon vor der Wirtschaftskrise eingeleitet hatten. Darüber hinaus vergrößerte sich die Differenz nach der Krise auf 50 % im UZ.
(116)
Der Ausbau des Marktanteils der chinesischen Einfuhren, zusammen mit den sinkenden Preisen und der zunehmenden Differenz zwischen den Preisen in der Union und den chinesischen Preisen, fiel zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammen.
3.
Auswirkungen anderer Faktoren
3.1.
Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(117)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China ging im Bezugszeitraum um 40 % zurück. Der Marktanteil dieser Einfuhren war im selben Zeitraum ebenfalls leicht rückläufig (um rund 1 %). 2007 waren die Preise dieser Einfuhren zwar noch mit den chinesischen Preisen vergleichbar, die Differenz zwischen den Preisen vergrößerte sich aber im Jahr 2009 auf 18 % und im UZ auf 16 %.
(118)
Die Türkei ist mit einem Marktanteil von 3 % im UZ der zweitgrößte Einführer in die Union. Dieser Marktanteil blieb im Bezugszeitraum konstant (bei einem leichten Rückgang um 0,4 %). Die Menge der Einfuhren aus der Türkei verringerte sich im Bezugszeitraum um 37 %. Obgleich die Preise der türkischen Einfuhren unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen (um rund 40 % im Bezugszeitraum), vergrößerte sich die Differenz zwischen den Preisen der türkischen und der chinesischen Einfuhren auf 16 % im Jahr 2009 und dem UZ, und zwar infolge eines Anstiegs der türkischen Preise um 22 %. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China in ganz geringem Maße zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. Allerdings entkräfteten diese Einfuhren nicht den ursächlichen Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren aus der VR China.
4.
Auswirkungen der starken Fragmentierung des Wirtschaftszweigs der Union
(119)
Die Fliesenbranche in der Union ist stark fragmentiert. Allerdings ging die Gesamtzahl der Unternehmen im Bezugszeitraum zurück; Grund dafür waren Konsolidierungsmaßnahmen, die in den letzten beiden Jahrzehnten durchgeführt wurden. Ein wichtiges Ergebnis der Untersuchung war allerdings, dass in den Mitgliedstaaten, auf die der größte Anteil an der Produktion entfiel und in denen gleichzeitig die Branche stärker fragmentiert ist, die Unternehmen in Clustern zusammenarbeiten. Diese Struktur gewährleistet eine effiziente Allokation der Ressourcen. Die Fragmentierung bietet großen Unternehmen die Möglichkeit, Unteraufträge für die Herstellung bestimmter Warentypen (Farbe, Größe etc.) an kleine Unternehmen zu vergeben. Mithilfe der kleinen Unternehmen ist der Wirtschaftzweig in der Lage, kurzfristig viele Warentypen zu liefern. In Anbetracht der chinesischen Konkurrenz, die große Stückzahlen homogener Waren verkauft und in Bezug auf Design, Farbe etc. gänzlich unflexibel ist, wurde dieser Aspekt besonderes wichtig. Unter diesen Umständen kann zwischen der Fragmentierung und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum kein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden.
4.1.
Auswirkungen der Wirtschaftskrise
(120)
Die Untersuchung ergab, dass die Wirtschaftskrise zweifellos Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte.
(121)
Diese machten sich vor allem im Zusammenhang mit dem Abschwung in der Baubranche bemerkbar, der zu einem Rückgang beim Verbrauch von Keramikfliesen führte. Ganz allgemein wurde 2009 in der Union für die Baubranche insgesamt ein Rückgang von 7,5 %(3) verzeichnet. Die Auswirkungen der allgemeinen Wirtschaftslage auf die Baubranche fallen im Einzelnen unterschiedlich aus, je nachdem, welches spezifische Segment der Branche betrachtet wird(4). 2009 ging die Bautätigkeit vor allem bei den Neubauten und privaten Nichtwohngebäuden zurück. Hingegen war der Tiefbau weniger stark betroffen und der Bau von öffentlichen Nichtwohngebäuden verzeichnete 2009 sogar einen Anstieg um 1,1 %. Dem Verband der Europäischen Bauwirtschaft zufolge sind diese Trends auf Regierungsmaßnahmen zurückzuführen, mit denen im Rahmen der nationalen Konjunkturpakete die Höhe der Ausgaben für öffentliche Gebäude und Infrastruktur beibehalten oder sogar angehoben werden sollte. Ebenso wurden durch steuerliche Anreize für energieeffiziente Lösungen die Auswirkungen des Konjunkturabschwungs auf Renovierungs- und Instandhaltungstätigkeiten abgeschwächt.
(122)
Die genannten Maßnahmen wirkten sich positiv auf die Segmente Renovierung und Instandhaltung aus (sie hatten positive Auswirkungen auf Produktion, Verkäufe und Rentabilität der nachgelagerten Industriebranchen, da die Gewinnspannen im Einzelhandel größer sind). Diese Segmente waren jedenfalls weniger vom Konjunkturabschwung betroffen.
(123)
Zwar könnte sich der Konjunkturabschwung auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben, die folgende Analyse belegt aber, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde.
(124)
Zunächst ergab die Untersuchung, dass die Baubranche im UZ gerade begonnen hatte, sich von den Auswirkungen des Konjunkturabschwungs zu erholen, während die Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin einen Abwärtstrend anzeigten.
(125)
Des Weiteren stellt die Entwicklung der Lagerbestände in diesem Fall einen wichtigen, aussagekräftigen Schadensindikator dar (vgl. Randnummer 93). Bei den Lagerbeständen war von Jahr zu Jahr eine recht kontinuierliche Aufstockung zu beobachten. Diese gleichmäßige und kontinuierliche Aufstockung legt nahe, dass der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich vor allem durch die chinesischen ausführenden Hersteller ständig unter Druck gesetzt wurde. Wäre die Aufstockung der Lagerbestände auf den Konjunkturabschwung zurückzuführen, so wäre wahrscheinlich eher eine deutliche Aufstockung in den Krisenjahren zu beobachten gewesen als eine kontinuierliche Entwicklung während des gesamten Bezugszeitraums.
(126)
Schließlich ergab die Analyse der Rentabilitätszahlen, vor allem der kleinen Unternehmen, auf die im UZ nahezu 50 % der EU-Produktion entfielen, dass diese Unternehmen bereits 2007 nur einen sehr geringen Gewinn in Höhe von 0,3 % erzielten und seitdem Verluste hinnehmen mussten. Dies deutet darauf hin, dass die Verschlechterung ihrer Lage bereits vor der Krise eingesetzt hatte.
(127)
Aus den oben dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde. Auch wenn die Wirtschaftskrise und der daraus resultierende Nachfrageeinbruch zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, so reicht diese Tatsache an sich nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu entkräften.
4.2.
Behauptung einer selbstverschuldeten Schädigung
(128)
Ein Einführer behauptete, die Hauptursache für die Schädigung seien die Niedrigpreisverkäufe polnischer Fliesenhersteller gewesen. Dazu ist anzumerken, dass die Schadensanalyse für den Wirtschaftszweig der Union als Ganzes und nicht für einen Teilbereich davon durchgeführt werden sollte. Dessen ungeachtet analysierte die Kommission die Lage auf dem polnischen Markt anhand der verfügbaren Informationen (bekanntlich beschloss das polnische Stichprobenunternehmen, seine Mitarbeit einzustellen; kein anderes polnisches Unternehmen erklärte sich zur Mitarbeit bereit).
(129)
Zunächst wurde festgestellt, dass der mengenmäßige Marktanteil der polnischen Verkäufe auf dem übrigen Unionsmarkt im UZ weniger als 3 % ausmachte.
(130)
Selbst wenn die polnischen Unternehmen bei der Untersuchung mitgearbeitet hätten und wenn ihre Preise bei der Preisunterbietungsanalyse berücksichtigt worden wären, hätte dies die Berechnung der Preisunterbietung insgesamt im Übrigen nur sehr geringfügig beeinflusst. Da das polnische Unternehmen nicht kooperierte, waren keine detaillierten Preisinformationen zu den einzelnen Warenkontrollnummern verfügbar. Doch selbst wenn man hypothetisch von den größtmöglichen Auswirkungen ausgeht und annimmt, dass alle polnischen Verkäufe bei der Berechnung berücksichtigt wurden, so wären die Auswirkungen kaum nennenswert gewesen und hätten aufgrund der relativ geringen Verkaufsmengen am Gesamtbild nichts geändert(5).
(131)
Auf dieser Grundlage hatten die polnischen Verkäufe, wenn überhaupt, nur begrenzte Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
(132)
Eine weitere Behauptung einer selbstverschuldeten Schädigung wurde damit begründet, dass einige Unionshersteller angeblich ihre Kataloge mit aus der VR China eingeführten Fliesen ergänzt und diese unter ihrem eigenen Markennamen weiterverkauft hätten. Allerdings wurden für diese Behauptung keine Beweise vorgelegt; den bei der Untersuchung zusammengetragenen Nachweisen zufolge handelte es sich bei diesen Einfuhren zudem nur um geringfügige Mengen. Mithin kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese von Unionsherstellern getätigten Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
5.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(133)
Neben den gedumpten Einfuhren wurde die Ausfuhrleistung als weiterer bekannter Faktor untersucht, der den Wirtschaftszweig der Union hätte geschädigt haben können; damit sollte ausgeschlossen werden, dass eine möglicherweise durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. Die Analyse von Eurostat-Daten ergab, dass die Ausfuhren aus der Union tatsächlich um 44 % zurückgingen. Allerdings stiegen die Preise dieser Ausfuhren um 32 %. Für die kooperierenden Hersteller in der Stichprobe war der Rückgang mit – 24 % weniger stark ausgeprägt. Die Untersuchung ergab außerdem, dass der Anteil der Ausfuhren, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, von 17 % im Jahr 2007 auf 19 % im Jahr 2009 anstieg. Im Übrigen gingen die Ausfuhrmengen der kooperierenden Unionshersteller zwar zurück, dieser Rückgang war aber weniger ausgeprägt als der Rückgang der Verkäufe auf dem Unionsmarkt (– 24 % für die Ausfuhren gegenüber – 30 % für die Verkäufe in der Union). Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Rückgang der Ausfuhrmengen das Ausmaß der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht erklären konnte.
(134)
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu seiner bedeutenden Schädigung beitrug.
6.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(135)
Mithin wurde der Schluss gezogen, dass zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Zwar hatten die Wirtschaftskrise und die Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, aber diese Tatsache an sich reicht nicht aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu entkräften.
(136)
Nach Analyse der Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen können, wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
F.
UNIONSINTERESSE
1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(137)
Das Niveau der Mitarbeit und der Unterstützung seitens des Europäischen Herstellerverbands (Cerame-Unie) und der bedeutenden einzelstaatlichen Herstellerverbände war hoch. Außerdem hat sich keiner der Unionshersteller gegen die Einleitung der Untersuchung oder gegen die Einführung von Maßnahmen ausgesprochen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Unionshersteller eindeutig ein Interesse an der Einleitung von Maßnahmen haben.
(138)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu Unterbietungspreisen bedeutend geschädigt wird (vgl. Randnummer 76 ff.).
(139)
Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union zugute kommen würden, da sie eine weitere massive Zunahme gedumpter Niedrigpreiseinfuhren unterbinden dürften.
(140)
Ohne die Einführung von Maßnahmen ist zu erwarten, dass weiter — oder sogar verstärkt — Keramikfliesen zu gedumpten Niedrigpreisen eingeführt werden. Durch den Druck auf die Verkaufspreise aufgrund der gedumpten Einfuhren aus der VR China dürften die Verkaufspreise der Unionshersteller und ihre Gewinne weiterhin sinken.
(141)
Da die Finanzlage und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht solide genug sind, um einem weiteren Preisdruck durch gedumpte Einfuhren zu deutlich unterbietenden Preisen standzuhalten, würde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zum allmählichen Zusammenbruch vieler EU-Hersteller führen.
2.
Interesse der Einführer
(142)
Die Mitarbeit seitens unabhängiger Einführer und Verwender entsprach rund 6 % der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China. Beim Stichprobenverfahren (vgl. Randnummer 15) wurden sieben unabhängige Einführer (einer davon ein Verwender) ausgewählt. Auf sie entfielen rund 5 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Die kooperierenden Einführer handelten vor allem mit Fliesen; bei einem Einführer machte der Fliesenhandel allerdings nur einen kleinen Teil seiner gesamten Geschäftstätigkeit aus. Für diese kooperierenden Einführer war der Anteil der Einfuhren aus der VR China an ihren Gesamteinkäufen sehr hoch (über 3/4). Obschon sie offenbar genügend Spielraum haben, um einen Preisanstieg chinesischer Einfuhren aufzufangen (die Handelsspanne der Einführer auf diese Einfuhren liegt bei rund 50 %), melden sie in der Regel Gewinne in Höhe von rund 5 %.
(143)
Folglich hätte die Einführung von Maßnahmen — schon unter dem Kostengesichtspunkt — aller Wahrscheinlichkeit nach Auswirkungen auf die Geschäfte der Einführer.
(144)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass Einführer und Verwender die Möglichkeit haben, ihre Waren aus Drittländern oder von innerhalb der Union zu beziehen. Diese Umstellung kann ganz einfach erfolgen, da die untersuchte Ware in mehreren Ländern sowohl innerhalb der Union als auch außerhalb (Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Südostasien, Brasilien u. a.) hergestellt wird.
(145)
Ein Einführer brachte vor, infolge der Einleitung der Untersuchung habe er versucht, die Lieferanten zu wechseln, allerdings ohne Erfolg. Ein anderer Einführer erklärte hingegen, die Umstellung sei bereits im Verlauf der Untersuchung erfolgreich vorgenommen worden. Ein dritter Einführer kündigte an, er werde sein Portfolio auf nicht-chinesische Hersteller erweitern, was problemlos möglich sei.
(146)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen die Einführer in der Union nicht daran hindern würde, ähnliche Ware aus anderen Quellen zu beziehen. Im Übrigen zielen die Antidumpingzölle nicht darauf ab, spezifische Handelskanäle abzuriegeln, sondern ihr Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen und unfairen Handelspraktiken entgegenzuwirken.
(147)
Schließlich dürfte das recht niedrige Niveau der Mitarbeit seitens unabhängiger Einführer ein Hinweis darauf sein, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit hätte.
3.
Interesse der Verwender
(148)
Die Kommission nahm zu zwei bedeutenden Verwenderverbänden in der Union Kontakt auf.
(149)
Die Baubranche (vertreten durch den Verband der Europäischen Bauwirtschaft) entschied sich gegen eine aktive Mitarbeit bei der Untersuchung. Der Verband antwortete zwar auf die ursprüngliche Anfrage der Kommission, stellte danach aber die Mitarbeit aufgrund mangelnden Interesses seiner Mitglieder ein.
(150)
Die geringe Mitarbeit seitens der Verwender dürfte ein Hinweis darauf sein, dass die Branche nicht in hohem Maße von chinesischen Einfuhren abhängig ist und dass sie bei einer Einführung von Maßnahmen nicht nennenswert geschädigt würde. Dies scheint vor allem für die Baubranche zu gelten, bei der nach Auskunft von Herstellern während der Kontrollbesuche vor Ort nur ein unwesentlicher Teil der Endkosten auf Keramikfliesen entfällt. Angesichts der Kosten für andere Materialien, die bei Neubauten oder Renovierungen verwendet werden, scheint dies plausibel zu sein. Wie oben erläutert, könnte die Ware auch relativ einfach aus anderen Quellen bezogen werden.
(151)
Die European Do-It-Yourself Association (Dachverband der europäischen Baumarktbranche — EDRA) nahm mit der Kommission im Namen ihrer Mitglieder Kontakt auf. Der Dachverband brachte in seiner zu Beginn der Untersuchung vorgelegten Stellungnahme vor, dass Zölle zu einem Anstieg der Verbraucherpreise führen würden und dass bei einem Wechsel der Bezugsquellen sowohl auf die Vertriebsgesellschaften als auch auf die Abnehmer hohe Kosten zukommen würden. Für diese Vorbringen wurden jedoch keine Beweise vorgelegt.
4.
Interesse der Endverbraucher
(152)
Die Kommission nahm zu einem Verbraucherverband Kontakt auf; dieser erklärte in seiner Antwort, er sei an einer Mitarbeit nicht interessiert. Es meldete sich kein weiterer Verbraucherverband.
(153)
Die Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Verbraucher dürften begrenzt sein, da die Handelsspanne der Zwischenhändler in der Regel sehr hoch ist. Auch wenn die Preise steigen sollten, hätte dies recht begrenzte Auswirkungen auf die Verbraucher, da der Kostenanstieg zwischen 1,50 und 3 EUR pro m2 liegen würde (berechnet anhand des Durchschnittspreises der chinesischen Einfuhren von 4,50 EUR im UZ). Einzelverbraucher kaufen begrenzte Mengen von Fliesen und eher in größeren Zeitabständen. Im Übrigen dürfte ein kurzfristiger Preisanstieg sich langfristig günstig für die Verbraucher auswirken, da er den Wettbewerb auf dem Markt sicherstellt. Ein mangelnder Wettbewerb könnte langfristig sogar zu einem höheren Preisanstieg und zum Wegfall der Niedrigpreiseinfuhren führen.
5.
Interesse der Zulieferer
(154)
Während der Untersuchung meldeten sich weder Zulieferer noch Zuliefererverbände.
(155)
Die Untersuchung ergab, dass unter den Zulieferern die Hersteller von Anlagen zur Fliesenherstellung das größte Interesse an dem laufenden Verfahren haben dürften. Es stellte sich heraus, dass bestimmte chinesische Hersteller solche Anlagen von Zulieferern mit Sitz in der Union erwarben. Gleichwohl ging aus offiziellen Daten hervor, dass die Verkäufe aus der Union in die VR China im letzten Jahrzehnt einem stabilen, leicht rückläufigen Trend folgten und dass auf die VR China zwar ein beträchtlicher, aber nicht übergroßer Teil dieser Verkäufe (rund 10 %) entfiel. Die wichtigsten Abnehmer der Zulieferer waren nämlich Unionshersteller; die Zulieferer haben daher ein vitales Interesse an den Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union, denn sie sind davon abhängig.
(156)
Darüber hinaus deutete die mangelnde Bereitschaft dieser Branche zur Mitarbeit darauf hin, dass Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware nach Auffassung der Zulieferer ihre Lage nicht nennenswert beeinträchtigen würden.
6.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(157)
Aus dem dargelegten Sachverhalt wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass insgesamt keine zwingenden Gründe vorliegen, die gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der VR China sprechen.
G.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(158)
In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
2.
Vorläufige Maßnahmen
(159)
Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.
(160)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(161)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(6) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(162)
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für jene Hersteller gelten, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(163)
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Dazu zählen insbesondere: Die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.
(164)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(165)
Da die Dumpingspannen niedriger waren als die Schadensspannen, stützen sich die folgenden Vorschläge für Zollsätze auf Dumpingspannen, die bei der Untersuchung ermittelt wurden. Es werden folgende vorläufigen Antidumpingzollsätze festgesetzt:
H.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(166)
Die oben ausgeführten vorläufigen Feststellungen werden allen interessierten Parteien mit dem Hinweis mitgeteilt, dass sie schriftlich dazu Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen können. Ihre Stellungnahmen werden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Antidumpingzöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf endgültige Feststellungen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. C 160 vom 19.6.2010, S. 20.

(3)

Quelle: www.fiec.org

(4)

Ebda.

(5)

Da die polnischen Hersteller nicht mitarbeiteten, nutzte die Kommission zur Überprüfung von Mengen und Preisen der polnischen Verkäufe in der Union verschiedene verfügbare Quellen (wie Eurostat, Prodcom, Repräsentativitätsprüfung und Antworten dreier polnischer Unternehmen auf den Stichprobenfragebogen.

(6)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

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