Artikel 1 VO (EU) 2011/263

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich Daten zum ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen vor. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Frist für die Datenübermittlung für das Jahr N zusammen mit allen Berichtigungen für die vorhergehenden Jahre endet am 31. Dezember des Jahres N + 2.

(3) Das erste Bezugsjahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erfasst werden, ist das Jahr 2010.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.