Artikel 1 VO (EU) 2011/263
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich Daten zum ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen vor. Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Frist für die Datenübermittlung für das Jahr N zusammen mit allen Berichtigungen für die vorhergehenden Jahre endet am 31. Dezember des Jahres N + 2.
(3) Das erste Bezugsjahr, für das umfassende Daten über Nettosozialschutzleistungen erfasst werden, ist das Jahr 2010.
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