Präambel VO (EU) 2011/263

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Europäischen Union sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von nach dem Europäischen System integrierter Sozialschutzstatistiken (nachstehend „ESSOSS” ) aufbereiteten Statistiken festgelegt.
(2)
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurde im Hinblick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen in allen Mitgliedstaaten eine Pilot-Datenerhebung für das Jahr 2005 durchgeführt.
(3)
Aus einer Zusammenfassung der nationalen Pilot-Datenerhebung geht hervor, dass das Ergebnis einer sehr großen Mehrheit der Pilotstudien positiv war, sodass die für den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das Modul Nettosozialschutzleistungen erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen werden sollten.
(4)
Das Modul Nettosozialschutzleistungen sollte mit Hilfe des eingeschränkten Ansatzes gewonnen werden, damit von derselben Grundgesamtheit von Empfängern von Nettosozialschutzleistungen ausgegangen wird, die auch im ESSOSS-Kernsystem erfasst wird.
(5)
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 sollten die Durchführungsmaßnahmen, die das erste Jahr, für das umfassende Daten erhoben werden, betreffen, sowie Maßnahmen, die die detaillierte Klassifikation der einschlägigen Daten, die zu verwendenden Definitionen und die Verbreitungsregelungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen betreffen, erlassen werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.

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