ANHANG I VO (EU) 2011/263

Definitionen/Begriffsbestimmungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.
Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007.
2.
Es gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission(1) Anhang I (Nummer 1.3 „Ausgaben der Sozialschutzsysteme” ).
3.
Außerdem kommen für diese Verordnung speziell nachstehende Definitionen zur Anwendung:

3.1.
„Nettosozialschutzleistungen — eingeschränkter Ansatz” bedeutet Sozialleistungen nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen, die von deren Empfänger auf in bar erhaltene Sozialleistungen gezahlt werden, und nach Addition einer etwaigen restlichen Steuervergünstigung nach folgender Formel:

Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) = Bruttosozialschutzleistungen* (1-AITR-AISCR) + restliche Steuervergünstigungen

Restliche Steuervergünstigungen sollten nur dann in die Berechnung der Nettosozialschutzleistungen einfließen, wenn sie nicht direkt in den AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden.

3.2.
„Durchschnittlicher Steuersatz für die Posten (AITR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)” bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Steuern, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistungen).
3.3.
„Durchschnittlicher Sozialbeitragssatz für die Posten (AISCR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)” bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Sozialbeiträge, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistung).
3.4.
„Restliche Steuervergünstigung” bedeutet der Teil des Gesamtwerts einer Steuervergünstigung, der sich auf die Entlastung von auf Sozialleistungen erhobene Abgaben bezieht (im Gegensatz zu dem Teil, der sich auf die Entlastung von auf alle übrigen Einkommensarten erhobenen Abgaben bezieht).

4.
Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden detaillierten Definitionen/Begriffsbestimmungen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 5 vom 9.1.2008, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.