ANHANG III VO (EU) 2011/263

Kriterien für die Verbreitung von Daten in Bezug auf das Modul Nettosozialschutzleistungen

1.
Eurostat veröffentlicht die Daten für den jeweiligen Mitgliedstaat erst nach einer Aggregation über die Systeme, wobei zumindest über Folgendes Aufschluss gegeben wird:

Nettosozialschutzleistungen insgesamt,

den Anteil der Nettosozialschutzleistungen, die Steuern und/oder Sozialabgaben unterliegen,

Nettosozialschutzleistungen nach Funktion,

Bedürftigkeitsprüfung ja/nein.

2.
Auf Anfrage gibt die Kommission (Eurostat) detaillierte nach System und nach Mitgliedstaat aufgegliederte Daten an bestimmte Nutzer weiter (nationale Behörden, die ESSOSS-Daten aufbereiten, Dienststellen der Kommission und internationale Institutionen).
3.
Stimmt der betreffende Mitgliedstaat einer vollständigen Verbreitung der Daten zu, dürfen die jeweiligen Nutzer die Daten nach System veröffentlichen.
4.
Stimmt der betreffende Mitgliedstaat einer vollständigen Verbreitung der Daten nicht zu, dürfen die jeweiligen Nutzer die über die Systeme aggregierten Daten veröffentlichen. Bei einer Aggregation über die Systeme sind die vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verbreitungsregelungen einzuhalten.

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