Artikel 1 VO (EU) 2011/269

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Anhang II enthält eine Liste der Personen, die von der Internationalen Untersuchungskommission als für die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Republik Guinea verantwortlich ermittelt worden sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea(*) benannt wurden.

2.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

3.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 15a

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang II wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

4.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.

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