Präambel VO (EU) 2011/269

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Beschluss 2011/169/GASP des Rates vom 21. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates(2) wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP(3) (später durch den Beschluss 2010/638/GASP(4) ersetzt) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.
(2)
Der Rat beschloss am 21. März 2011 mit dem Beschluss 2011/169/GASP, dass die gegen die Republik Guinea verhängten restriktiven Maßnahmen in Anbetracht der politischen Lage und des Berichts der mit der Feststellung der Tatsachen und Umstände der Ereignisse des 28. September 2009 in Guinea beauftragten Internationalen Untersuchungskommission geändert werden sollten.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
(4)
In Anbetracht der politischen Lage in der Republik Guinea und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/638/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 vom Rat ausgeübt werden.
(5)
Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.
(6)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(7)
Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

(2)

ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)

Gemeinsamer Standpunkt 2009/788/GASP des Rates vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7).

(4)

Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.