Artikel 6 VO (EU) 2011/284

Kontrollen am Ort der ersten Einführung

(1) Am Ort der ersten Einführung führt die zuständige Behörde folgende Kontrollen durch:

a)
Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab ihrer Ankunft;
b)
Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen von 10 % der Sendungen, dergestalt, dass die Einführer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Untersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse der Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2) Wird bei der Laboranalyse gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgestellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, informieren die zuständigen Behörden die Kommission im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich über die Ergebnisse.

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