Artikel 7 VO (EU) 2011/284
Weiterbeförderung
Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung kann die Weiterbeförderung von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b vorliegen.
Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß dem ersten Absatz, informiert sie die zuständige Behörde am Bestimmungsort und übermittelt eine Kopie der gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung nach dem Muster im Anhang sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, sobald Letztere vorliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben und bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht manipuliert werden können.
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