Artikel 9 VO (EU) 2011/284
Berichterstattung gegenüber der Kommission
(1) Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben:
- a)
-
Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem:
- i)
- Größe, anzugeben als Zahl der Einzelartikel,
- ii)
- Ursprungsland;
- b)
- Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden;
- c)
- Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.
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