Artikel 9 VO (EU) 2011/284

Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1) Bei den Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfassen die zuständigen Behörden die folgenden Angaben:

a)
Angaben zu jeder kontrollierten Sendung, unter anderem:

i)
Größe, anzugeben als Zahl der Einzelartikel,
ii)
Ursprungsland;

b)
Zahl der Sendungen, die einer Probenahme und einer Analyse unterzogen wurden;
c)
Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission vierteljährlich jeweils bis zum Ende des Folgemonats einen Bericht mit den in Absatz 1 genannten Informationen vor.

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