ANHANG V VO (EU) 2011/286
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der erste Satz erhält folgende Fassung:
„Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen dieses Anhangs und von Anhang I Abschnitt 1.2 entsprechen und in Bezug auf Symbole und allgemeines Format mit den gezeigten Beispielen übereinstimmen.”
- 2.
- Teil 2 Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert
- a)
- In Spalte 1 wird das Piktogramm GHS07 durch das folgende Piktogramm ersetzt:
GHS07
- b)
- In Spalte 2 werden die Wörter „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorie 1” ersetzt durch „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B” .
- 3.
- In Teil 2 Abschnitt 2.4 Spalte 2 werden die Wörter „Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorie 1” ersetzt durch „Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B” .
- 4.
- In Teil 3 wird das Piktogramm GHS09 durch das folgende Piktogramm ersetzt:
GHS09
- 5.
- Der folgende neue Teil 4 wird angefügt:
- 4.
- TEIL 4: WEITERE GEFAHREN
- 4.1.
- Symbol: Ausrufezeichen
Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie (1) (2) GHS07
Abschnitt 5.1
Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1
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