ANHANG V VO (EU) 2011/286

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Die Gefahrenpiktogramme für die einzelnen Gefahrenklassen, Differenzierungen einer Gefahrenklasse und Gefahrenkategorien müssen den Bestimmungen dieses Anhangs und von Anhang I Abschnitt 1.2 entsprechen und in Bezug auf Symbole und allgemeines Format mit den gezeigten Beispielen übereinstimmen.”

2.
Teil 2 Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert

a)
In Spalte 1 wird das Piktogramm GHS07 durch das folgende Piktogramm ersetzt:

GHS07

b)
In Spalte 2 werden die Wörter „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorie 1” ersetzt durch „Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B” .

3.
In Teil 2 Abschnitt 2.4 Spalte 2 werden die Wörter „Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorie 1” ersetzt durch „Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B” .
4.
In Teil 3 wird das Piktogramm GHS09 durch das folgende Piktogramm ersetzt:

GHS09

5.
Der folgende neue Teil 4 wird angefügt:

4.
TEIL 4: WEITERE GEFAHREN

4.1.
Symbol: Ausrufezeichen

Piktogramm Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
(1) (2)

GHS07

Abschnitt 5.1

Die Ozonschicht schädigend — Gefahrenkategorie 1

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