Artikel 2 VO (EU) 2011/297
Bescheinigung
1. Alle Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung.
2. Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1) fallen, werden an einem benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG(2) in die EU eingeführt.
3. Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die Japan ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlässt, wird von einer Erklärung begleitet, mit der bescheinigt wird,
- (a)
- dass das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde, oder
- (b)
- dass das Erzeugnis aus einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka stammt und versendet wurde, oder
- (c)
- dass das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka versendet wurde, aber nicht aus einer dieser Präfekturen stammt und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt war, oder
- (d)
- dass das Erzeugnis, falls es aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizoka stammt, keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 aufweist, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse, die in den Küstengewässern der genannten Präfekturen gefangen oder geerntet wurden, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.
4. Die in Absatz 3 genannte und in Anhang I aufgeführte Erklärung wird von einem ermächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet. Der Erklärung über die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse ist ein Analysebericht beizufügen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
- (2)
ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.
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