Artikel 3 VO (EU) 2011/297
Kennzeichnung
Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Kode gekennzeichnet, der auf der Erklärung, dem zusammenfassenden Bericht mit den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und auf allen Begleitpapieren angegeben wird.
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