Artikel 5 VO (EU) 2011/297

Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen sowie bei mindestens 10 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 vierter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse und bei mindestens 20 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, durch.

(2) Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.

(3) Die Sendungen werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden die im Anhang aufgeführte, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort ordnungsgemäß unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt haben, mit der bescheinigt wird, dass die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Warenuntersuchungen positiv sind.

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