Artikel 6 VO (EU) 2011/297
Kosten
Alle Kosten, die durch die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten amtlichen Kontrollen und durch im Anschluss an Verstöße ergriffene Maßnahmen entstehen, werden vom Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer getragen.
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