Artikel 7 VO (EU) 2011/297

Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse

Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die nicht die in Anhang II genannten Höchstwerte einhalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Lebens- und Futtermittel werden sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht.

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