ANHANG VO (EU) 2011/313

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)

Ein Möbel in Form eines sog. Fernsehtisches mit Abmessungen von etwa 80 × 40 × 45 cm.

Die Ware besteht aus einer Tischplatte und zwei Platten aus durchsichtigem gehärtetem Glas sowie aus vier zylindrischen Beinen von etwa 45 × 5 cm aus Metall.

Die Ware hat ein maximales Lastgewicht von 80 kg.

Auf die Metallteile bzw. die Glasteile entfallen jeweils etwa 47 % bzw. 44 % des Gesamtwertes des Erzeugnisses.

(*) Siehe Abbildung.

94032080

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403, 940320 und 94032080.

Für die Einreihung von Tischen und ähnlichen Möbeln aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist (siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9403).

Eine Einreihung in den KN-Code 94038900 als Möbel aus anderen Stoffen (Glas) ist somit ausgeschlossen, weil die Glasplatte, die einen geringeren Wert als die tragenden Teile aus Metall aufweist, der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Daher ist die Ware aufgrund des Materials einzureihen, aus dem die tragenden Teile bestehen.

Die Ware ist folglich in den KN-Code 94032080 als andere Metallmöbel einzureihen.

Fußnote(n):

(*)

Die Abbildung dient lediglich der Information.

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