Artikel 1 VO (EU) 2011/327
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ( „Ökodesign” ) von Ventilatoren in Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme festgelegt, die auch für Ventilatoren gelten, die in andere, unter die Richtlinie 2009/125/EG fallende energieverbrauchsrelevante Produkte eingebaut sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für in folgende Geräte eingebaute Ventilatoren:
- i)
- Produkte mit einem einzigen Elektromotor mit einer Leistung von höchstens 3 kW, bei denen der Ventilator auf derselben Welle befestigt ist, die auch zum Antrieb der Hauptfunktion dient;
- ii)
- Wäschetrockner und Wasch-Trocken-Automaten mit einer maximalen elektrischen Eingangsleistung von höchstens 3 kW;
- iii)
- Küchen-Dunstabzugshauben mit einer dem (den) Ventilator(en) anrechenbaren maximalen elektrischen Gesamteingangsleistung unter 280 W.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Ventilatoren, die
- a)
- speziell für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgelegt sind;
- b)
- nur für den Noteinsatz im Kurzzeitbetrieb mit Blick auf die in der Richtlinie 89/106/EWG des Rates(2) aufgeführten Brandschutzanforderungen ausgelegt sind;
- c)
-
speziell für den Betrieb unter folgenden Bedingungen ausgelegt sind:
- i)
-
- a)
- Betriebstemperaturen des bewegten Gases über 100 °C;
- b)
- Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Gasstroms liegt, über 65 °C;
- ii)
- Jahresdurchschnittstemperatur des bewegten Gases und/oder Betriebsumgebungstemperatur für den Motor, falls dieser außerhalb des Gasstroms liegt, unter – 40 °C;
- iii)
- Versorgungsspannung > 1000 V AC oder > 1500 V DC;
- iv)
- in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen;
- d)
-
vor dem 1. Januar 2015 als Ersatz für identische Ventilatoren in Verkehr gebracht wurden, welche in Produkte eingebaut waren, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden;
sofern auf der Verpackung, in den Produktinformationen und in den technischen Unterlagen deutlich angegeben ist, dass der Ventilator in Bezug auf die Buchstaben a, b und c nur für den bestimmungsgemäßen Zweck und in Bezug auf den Buchstaben d nur für die bestimmungsgemäßen Produkte verwendet werden darf;
- e)
- für den Betrieb mit einer optimalen Energieeffizienz bei 8000 Umdrehungen pro Minute oder darüber ausgelegt sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
- (2)
ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.
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