Artikel 3 VO (EU) 2011/327

Ökodesign-Anforderungen

(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren sind in Anhang I aufgeführt.

(2) Die einzelnen Anforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren gemäß Anhang I Abschnitt 2 treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:

a) Erste Stufe:
Ab 1. Januar 2013 muss die Zielenergieeffizienz von Lüftungsventilatoren mindestens den in Anhang I Abschnitt 2 Tabelle 1 festgelegten Wert erreichen.
b) Zweite Stufe:
Ab 1. Januar 2015 muss die Zielenergieeffizienz sämtlicher Ventilatoren mindestens den in Anhang I Abschnitt 2 Tabelle 2 festgelegten Wert erreichen.

(3) Die Anforderungen an die Produktinformationen über Ventilatoren und Vorschriften zu deren Präsentation sind in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführt. Diese Anforderungen gelten ab 1. Januar 2013.

(4) Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren gemäß Anhang I Abschnitt 2 gelten nicht für Ventilatoren, die ausgelegt sind für den Betrieb

a)
mit einer optimalen Energieeffizienz bei 8000 Umdrehungen pro Minute oder darüber;
b)
in Anwendungen, bei denen das „spezifische Verhältnis” über 1,11 liegt;
c)
als Förderventilatoren zur Bewegung nicht gasförmiger Stoffe im Rahmen industrieller Anwendungen.

(5) Für Ventilatoren mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl für die Lüftung unter Normalbedingungen als auch für den Noteinsatz im Kurzzeitbetrieb mit Blick auf die in der Richtlinie 89/106/EWG aufgeführten Brandschutzanforderungen ausgelegt sind, werden die in Anhang I Abschnitt 2 angegebenen Werte für die geltenden Effizienzgrade in Tabelle 1 um 10 % und in Tabelle 2 um 5 % reduziert.

(6) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Anforderungen gemessen und berechnet.

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