Artikel 2 VO (EU) 2011/328

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Tod” das dauerhafte Ausbleiben aller Lebenszeichen zu einem beliebigen Zeitpunkt nach einer Lebendgeburt (postnataler Ausfall aller Lebensfunktionen ohne Möglichkeit der Wiederbelebung). Diese Begriffsbestimmung schließt Totgeburten nicht ein;
b)
„Totgeburt” den Fetaltod, d. h. den Tod, bevor eine aus der Empfängnis stammende Frucht unabhängig von der Schwangerschaftsdauer vollständig aus dem Mutterleib ausgestoßen oder extrahiert wird. Der Tod ist dadurch zu erkennen, dass ein Fötus nach Verlassen des Mutterleibes nicht atmet oder irgendein anderes Lebenszeichen wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln erkennen lässt;
c)
„Gestationsalter” die Schwangerschaftsdauer ab dem ersten Tag der letzten gewöhnlichen Menstruationsperiode. Für das Gestationsalter sind vollendete Tage oder vollendete Wochen maßgebend;
d)
„Tod des Neugeborenen” den Tod nach einer Lebendgeburt während der ersten 28 vollendeten Lebenstage (Tage 0-27);
e)
„Geburtenfolge” die Zahl der vorangegangenen Lebend- oder Totgeburten (0, 1, 2, 3 oder mehr vorangegangene Lebend- oder Totgeburten);
f)
„andere Todesfälle” Todesfälle nach Vollendung des 28. Lebenstages; diese gelten nicht mehr als „Tod des Neugeborenen” ;
g)
„Grundleiden” jene Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste bzw. die Umstände des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten;
h)
„Einwohner” den „üblichen Einwohner” an dem Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaubs, Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder aus religiöser Pilgerfahrt.

Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

i)
Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
ii)
Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort” den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

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