Artikel 3 VO (EU) 2011/328

Erforderliche Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die im Anhang aufgeführten Variablen. Wenn möglich, sind Statistiken über Todesfälle von Einwohnern, die sich im Ausland ereignen, enthalten.

Bei Totgeburten ist mindestens eines der folgenden drei Meldekriterien in dieser Reihenfolge anzuwenden: 1. Geburtsgewicht, 2. Gestationsalter, 3. Geburtslänge. Die Datenerhebung ist auf folgende Gruppen beschränkt:

a)
Geburtsgewicht von 500 g bis 999 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird, Gestationsalter von 22 bis 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird, Größe von Scheitel bis Sohle von 25 bis 34 cm (Variable 9), und
b)
Geburtsgewicht ab 1000 g; wenn das Geburtsgewicht nicht angewandt wird, Gestationsalter über 27 vollendeten Wochen; wenn keines von beiden angewandt wird, Größe von Scheitel bis Sohle ab 35 cm (Variable 10).

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